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Verlängerung von Mietverträgen in den Wohnheimen des Studentenwerks

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 12/2007, gültig vom 11.06.2007 bis 24.06.2007.

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Zurzeit bitten viele Wohnheimbewohner, deren Mietverträge zum 30. September oder vorher auslaufen, um eine Verlängerung des Mietverhältnisses. Spiegel-Ei sprach mit Anette Effner, Hauptsachbearbeiterin der Hauptabteilung Wohnen, zu diesem Thema.

Frau Effner, wie und wo ist die Wohnzeit in unseren Wohnheimen eigentlich geregelt?

Die Regelungen zur Wohndauer findet man unter Punkt 2 der Benutzungsordnung für die Wohnheime. Demnach gilt die Wohnberechtigung grundsätzlich für die Regelstudienzeit eines ersten Studiums. Dabei ist es unerheblich, wo dieses erste Studium begonnen wurde oder ob man die gesamte Studienzeit im Wohnheim gewohnt hat. Hat also jemand eine Regelstudienzeit von zehn Semestern und zieht erst zu Beginn des achten Semesters ins Wohnheim, wird ein Mietvertrag für die verbleibenden drei Semester abgeschlossen.

Wie wird dabei ein "erstes" Studium definiert?

Solange man noch keinen akademischen Grad erreicht hat, befindet man sich in einem "ersten" Studium. Zurzeit betrachten wir aber auch den Master, welcher im Anschluss an einen Bachelor angestrebt wird, noch zu einem ersten Studium gehörend. Kein erstes Studium sind Aufbau-, Zusatz- oder Promotionsstudium.

Haben diese Studenten also keine Möglichkeit, einen Wohnheimplatz zu bekommen?

Nur wenn freie Kapazitäten vorhanden sind - und dies ist vorrangig jeweils im Sommer- semester der Fall - können auch Promotions-, Zusatz- und Aufbaustudenten sowie auch Praktikanten und Diplomanden anderer Hochschulen einen Wohnheimplatz bekommen. Diese Mietverträge sind maximal befristet bis zum Beginn des folgenden Wintersemesters (30. September) und können nicht verlängert werden. Diese Regelung resultiert ebenfalls aus der Benutzungsordnung. Leider sind wir seit mehreren Jahren jeweils zum Wintersemes- ter in der Situation, dass wir über 300 Studienanfängern keinen Wohnheimplatz anbieten können, da einfach nicht genügend freie Plätze zur Verfügung standen. Aus diesem Grund können die Verträge von Studierenden in einem zweiten Studium nicht im Wintersemester fortgesetzt werden.

Jetzt sind wir schon mitten im Thema "Verlängerung". Kaum ein Student schafft sein Studium in der vorgesehenen Regelstudienzeit. Wie soll man vorgehen, wenn der Mietvertrag früher als das Studium endet?

Zunächst muss ein Verlängerungsantrag drei Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich bei der für das Wohnheim zuständigen Sachbearbeiterin gestellt werden. Der Antrag kann formlos oder mit unserem Formular gestellt werden. Das Formular erhält man von der Sachbearbeiterin; noch in diesem Sommer wird es auch auf der Website verfügbar sein. Geregelt ist dieses Verfahren übrigens in Paragraf 11 Absatz 3 der Allgemeinen Mietbedin- gungen.

Und wie erfolgt dann die Entscheidung?

Bei Vorliegen entsprechender Gründe ist eine Verlängerung für ein Sommersemester in der Regel kein Problem. Da wir - wie bereits erwähnt - jeweils zu Beginn des Wintersemesters nie den Wohnbedarf aller Studienanfänger decken können, ist eine Verlängerung des Vertrages für ein Wintersemester über die Regelstudienzeit hinaus eher nicht möglich. Da jede diesbezügliche Entscheidung jedoch eine Einzelfallentscheidung ist, sollte man den Antrag mit entsprechender Begründung, am besten mit einem bestätigten Studienfort- schrittsbericht, auf jeden Fall stellen.

Bedeutet eine negative Entscheidung zwangsläufig, dass man sich eine private Wohnung suchen muss?

Der Wohnheimplatz muss in jedem Fall geräumt werden. Eine gute Alternative für das Weiterwohnen in einem Wintersemester über die Regelstudienzeit hinaus bietet unsere Untermietbörse. Hier bieten Wohnheimbewohner, die für ein Semester nicht in Dresden sein werden, ihren Wohnheimplatz anderen Studenten zur Untermiete an. Bewohner, die sich für längere Zeit (maximal ein Semester) nicht in Dresden aufhalten und ihren Mietvertrag während dieser Zeit nicht kündigen möchten, können ihr Zimmer für diese Zeit einem anderen Studenten untervermieten. Im Foyer des Studentenwerks gibt es eine Untermiet- börse, an der Zimmerangebote aber auch Gesuche für Zimmer zur Untermiete ausgehangen werden können. Ansprechpartner dafür ist Frau Schröter, Büro Zi 117.

Die meisten Studiengänge beinhalten heutzutage ein Auslands- oder Praktikumssemester. Gibt es da nicht mehr Angebote an Zimmern zur Untermiete, als Gesuche von Dresdner Studenten?

Der Untermieter kann auch ein nicht in Dresden immatrikulierter Student sein. Der Studentenstatus ist jedoch zwingend und muss durch Vorlage des Studentenausweises nachgewiesen werden. Das Untermietverhältnis muss in jedem Fall von der zuständigen Sachbearbeiterin vor Abschluss des Untermietvertrages genehmigt werden. Sie hält auch ein entsprechendes Formular zur Genehmigung der Untermiete bereit. Auf diesem Formular muss auch der Untermieter unterschreiben, dass er die Allgemeinen Mietbedingungen des Studentenwerks kennt und sich zur Einhaltung derselben sowie der Haus- und Benutzungs- ordnung verpflichtet. In jedem Fall wird die Miete auch während der Untervermietung vom Konto des Hauptmieters abgebucht. Zur eigenen Sicherheit sollte man mit dem Untermieter einen schriftlichen Untermietvertrag abschließen, in dem so wichtige Dinge wie Zeitraum, Zahlung der Miete und Kündigung geregelt sind.

Frau Effner, vielen Dank für das Gespräch!

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