BAföG unter Vorbehalt - Was ist zu beachten?

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 8/2008, gültig vom 14.04.2008 bis 27.04.2008.

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In bestimmten Fällen erfolgt die Bewilligung von BAföG (§ 24 Abs. 2 o.3 BAföG) unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht vorlag oder weil sich das Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen ließ (Aktualisierungsantrag). Auf dem Bescheid (S. 1) finden Sie den betreffenden Hinweis.

In diesen Fällen ist es die Pflicht der BAföG-Empfänger, die maßgeblichen Einkommensunterlagen (z. B. Steuerbescheide, Nachweise für Krankengeld u. ä.) unaufgefordert einzureichen, sobald diese vorhanden sind. Bitte prüfen Sie daher, ob Sie einen solchen Bescheid erhalten haben und reichen Sie bitte die entsprechenden Unterlagen - sobald vorhanden - ein.

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