Wie weiter mit dem BAföG bei Hochschulwechsel?

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 15/2008, gültig vom 21.07.2008 bis 03.08.2008.

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Wenn Sie den Hochschulort wechseln, ändert sich auch die Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung. Einen solchen Wechsel sollten Sie dem Amt unverzüglich mitteilen. Das neu zuständige Amt übernimmt die laufenden Zahlungen, welche die zuvor zuständige Stelle noch bis dahin weiter leistet. Das neu zuständige Amt sollten Sie ebenfalls über den Wechsel informieren. Überdies müssen auch die neue Miete oder eine geänderte Bankverbindung bekannt gegeben werden. Schwierigkeiten könnten sich ergeben, wenn die Studiengänge so unterschiedlich sind, dass eine Ausbildungsverzögerung eintritt. Ein Ortswechsel, aus dem sich kein Fachrichtungswechsel ergibt, hat nämlich keinen Einfluss auf die Fälligkeit des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG und auf die Förderungshöchstdauer.

Wenn Sie mit dem Ortswechsel auch die Studienrichtung/Fachrichtung ändern, handelt es sich um einen "Fachrichtungswechsel". Nach einem Fachrichtungswechsel ist aber immer zu entscheiden, ob überhaupt noch ein Förderungsanspruch besteht.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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