BAföG-Aktualisierungsantrag wegen Einkommensänderung

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 12/2009, gültig vom 08.06.2009 bis 21.06.2009.

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Es ist möglich, dass sich das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum (BWZ) gegenüber dem Berechnungszeitraum (vorletztes Kalenderjahr) verringert. In diesen Fällen kann zu einem Aktualisierungsantrag geraten werden, um ggf. eine höhere Förderung zu bekommen. Der Antrag auf Aktualisierung muss vor Ablauf des BWZ im Amt eingehen, weil er sonst nicht mehr berücksichtigt werden kann. Den Antrag stellt der Auszubildende. Die notwendigen Formblätter 7 können Sie von uns erhalten oder unter www.das-neue-bafoeg.de selbst herunterladen. In diesen Formblättern wirkt das betreffende Elternteil oder der Ehegatte, dessen Einkommen sich wesentlich verringert hat und für den der Antrag gestellt wird, bei der Erklärung der voraussichtlichen Einkommen mit. Wenn für mehrere Einkommensbezieher (z.B. Mutter und Vater) gestellt werden soll, muss jeweils ein eigener Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.

Das aktuelle Einkommen im BWZ wird aus den Jahreseinkommen der Kalenderjahre ermittelt, in denen der BWZ liegt. Bei einem BWZ von 10/2008 bis 09/2009 werden die Kalenderjahre 2008 und 2009 für die Berechnung des Einkommens herangezogen. Die Erklärungen der Einkommensbezieher müssen sich folglich auf diese Kalenderjahre konzentrieren. Es sind die Einkommen der Kalenderjahre 2008 und 2009 jeweils vom 01.01. bis 31.12. zu erklären.

Einkommen aus der Vergangenheit sind zu belegen, z. B. mit Kopien der Lohnsteuerkarte, des Rentenbescheides, des Leistungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit oder der Krankenkasse. Einkommen, die erst erwartet werden, sind zu schätzen. Vorhandene Belege - wie z. B. Kopien der Bewilligungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit, letzte Lohnbescheinigungen und Bescheinigungen über erwartete Abfindungen - sind mit einzureichen. Wenn in den Formblättern keine Angaben zu den Jahreseinkommen gemacht werden, kann dem Antrag nicht entsprochen werden, weil dann die Einkommensminderung nicht glaubhaft gemacht wurde.

Über den Antrag wird positiv entschieden, wenn sich die Ausbildungsförderung um mindestens 10,00 EUR monatlich erhöht, denn nur dann gilt das Einkommen als wesentlich niedriger. Der neu ermittelte Förderungsbetrag wird für den gesamten BWZ unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Änderungen zu den erklärten Verhältnissen im Bewilligungszeitraum sind durch den Antragsteller und den Einkommensbezieher anzuzeigen. Nachdem sich die in die Aktualisierung eingegangenen Jahreseinkommen endgültig feststellen lassen (also nach Ablauf der entsprechenden Kalenderjahre), sind diese unaufgefordert beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen. Über den Förderungsanspruch wird dann abschließend entschieden.

Je besser die Übereinstimmung zwischen der Schätzung und dem tatsächlichen Einkommen ausfällt, desto geringer fallen die Zahlungsabweichungen nach der abschließenden Berechnung aus. Diese Abweichungen können sich entweder in einer Nachzahlung (tatsächliches Einkommen noch niedriger als angenommen) oder in einer Rückforderung (tatsächliches Einkommen höher als in die Berechnung eingeflossen) äußern. Rückforderungen richten sich immer an den Auszubildenden.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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