Das Immobilieneigentum im BAföG

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 9/2010, gültig vom 26.04.2010 bis 09.05.2010.

Hinweis: Die Angaben in diesem Artikel sind möglicherweise nicht mehr aktuell
Dieser Artikel stammt aus einer älteren SPIEGEL-EI-Ausgabe. Bitte beachten Sie, dass sich Informationen z.B. zu Öffnungszeiten oder Ansprechpartnern in der Zwischenzeit geändert haben können.

Wer einen Antrag auf Ausbildungsförderung stellt, wird auch nach vorhandenen Vermögenswerten gefragt. Hierzu gehören nicht nur Konten, Depots oder ähnliches Geldvermögen, sondern auch Grundstücke und Immobilien. Die Leistung von Ausbildungsförderung und das Vorhandensein von Grundvermögen (Grundstück, Haus, Eigentumswohnung) schließen sich nicht zwangsläufig aus. Einige Voraussetzungen müssen dafür jedoch erfüllt sein.

Im Ausbildungsförderungsrecht gelten als Vermögen unter anderem alle unbeweglichen Sachen. Ausgenommen von der Anrechnung sind hiervon nur Vermögenswerte, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Bei Grundvermögen ist der Zeitwert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die gleichzeitig bestehenden Schulden und Lasten sind dabei berücksichtigungsfähig. Die Vermögenserklärung laut Formblatt 1 - Antrag auf Ausbildungsförderung - ist zur Feststellung von Vermögen sowie Schulden und Lasten von jedem Antragsteller gründlich zu studieren und entsprechend auszufüllen. Wird hier Grundvermögen erklärt, erhält der Antragsteller von uns - und zwar bei jeder Antragstellung erneut - eine Zusatzerklärung. Die Auskünfte sollten umfassend erteilt und geeignete Unterlagen, die die Angaben belegen, beigefügt werden. An Hand dieser Zusatzerklärung und der eingereichten Unterlagen haben wir den Zeitwert des Vermögens, ggf. bestehende Schulden und Lasten zu ermitteln und über die Freistellung des Grundvermögens zu entscheiden. Vor allem bei erstmaliger Vermögensermittlung ist der Umfang der in unbeglaubigter Kopie vorzulegenden Unterlagen nicht gering. Auch mit Nachforderungen zu den vorgelegten Unterlagen muss gerechnet werden. Bei späteren Anträgen sind dann nur noch Veränderungen gegenüber früheren Erklärungen nachweispflichtig.

Ist ein Antragsteller mit seinem Haupt- oder Nebenwohnsitz im eigenen Haus gemeldet und wohnt dort auch zum überwiegenden Teil eines Jahres, gilt das Haus als selbst genutzt. Unschädlich ist es, wenn er sich vorübergehend, das heißt im Verlaufe der Woche, aus Ausbildungsgründen an dem Ort der Ausbildung befindet und nur die Wochenenden in dem Familienheim verbringt. In diesem Fall haben wir zu prüfen, ob die Immobilie als angemessen im Sinne des Sozialhilferechts gilt und daher anrechnungsfrei zu belassen ist. Auch wenn der Nachweis geführt wurde, dass eine wirtschaftliche Nichtverwertbarkeit besteht, kann eine Freistellung erfolgen. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein gebotener Verkauf der Immobilie zu einem derart geringen Preis zu realisieren wäre, dass dies objektiv einen Verstoß gegen die Regeln der wirtschaftlichen Vernunft darstellen würde. Hier haben wir eine interessenabwägende Einzelfallentscheidung über die realistische Chance der Vermögensverwertung zu treffen.

In allen Fällen, in denen eine Freistellung der Immobilie nicht erfolgen kann, ist ihr Wert nicht nur vom Antragsteller zu schätzen, sondern durch geeignete Belege nachzuweisen. Unsere o. g. Zusatzerklärung enthält Hinweise, wie der Verkehrswert der Immobilie sowie ggf. vorhandene Schulden und Lasten nachgewiesen werden können. Im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung einer Immobilie als Vermögen empfiehlt sich - insbesondere in Erbfällen - eine frühzeitige Beratung. In Dresden und Zittau stehen entsprechend geschulte Ansprechpartner zur Verfügung.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

Zurück zur Übersicht der SPIEGEL-EI-Ausgabe 9/2010