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Wie komme ich zu meinem Recht? Zum Widerspruchsverfahren im Förderungsrecht

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 10/2004, gültig vom 10.05.2004 bis 23.05.2004.

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Das Amt für Ausbildungsförderung erlässt eine Vielzahl von Bescheiden. Dabei kann es auch vorkommen, dass ein Bescheid-Empfänger den Eindruck hat, dass in seinem Falle rechtlich nicht korrekt entschieden wurde. In einem solchen Fall hat er die Möglichkeit, vom so ge-nannten Rechtsbehelf Gebrauch zu machen. In unserer Verwaltungspraxis hat sich aber gezeigt, dass teilweise übereilt oder gar unsinnigerweise Widerspruch eingelegt wird. In vie-len Fällen hätte bereits eine persönliche Vorsprache im Amt eine Klärung gebracht. Dies be-trifft besonders solche Problemkreise wie Einkommensanrechnung bei den Eltern (bei Ver-schlechterung der Einkommensverhältnisse ? Aktualisierung), Freibeträge für Geschwister, Mietkosten, Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, Vorlage der Leistungsbescheini-gung ab dem 5. Fachsemester oder auch Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Auszubildenden.

Falls ein Antragsteller Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides hat oder sich das Zu-standekommen bestimmter Beträge nicht erklären kann, empfehlen wir, vor dem Einlegen eines Widerspruchs innerhalb der im Rechtsbehelf genannten Frist persönlichen oder tele-fonischen Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin zu suchen und sich den Bescheid erläutern zu lassen. Denn wir haben Verständnis dafür, dass die Transparenz mancher Be-scheide für einen mit den förderungsrechtlichen Bestimmungen nicht so Vertrauten zu wün-schen übrig lässt.
Können in einem solchen Gespräch zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage Zweifel oder Bedenken nicht ausgeräumt werden, besteht immer noch die Möglichkeit, den Rechtsweg einzuschlagen. Hierfür ist es im Allgemeinen in Förderungsangelegenheiten nur selten not-wendig, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Die Bearbeitung von Widersprüchen geschieht zunächst in unserem Amt. Wenn sich dabei ergibt, dass das Recht unrichtig angewandt wur-de, ergeht ein Abhilfebescheid. Kommt das Amt bei der Prüfung zu dem Ergebnis, nicht ab-helfen zu können, so wird die Angelegenheit der Fachaufsichtsbehörde, dem Sächsischen Landesamt für Ausbildungsförderung, zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung vorgelegt. Falls das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung zu der Auffassung gelangt, dass der Widerspruch doch begründet ist, verweist es die Sache wieder an uns mit dem Auftrag abzuhelfen. Andernfalls erlässt es einen ausführlich begründeten Widerspruchsbescheid, der durch Klage beim Verwaltungsgericht Dresden angefochten werden kann.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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