BAföG und Vermögen

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 8/2011, gültig vom 16.05.2011 bis 29.05.2011.

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Jeder, der schon einmal einen BAföG-Antrag gestellt hat, weiß, dass hier auch Angaben zum eigenen Vermögen gefragt sind. Was zählt eigentlich alles zum Vermögen und was hat das Vermögen für einen Einfluss auf das BAföG?

Grundsätzlich ist im § 27 BAföG festgelegt, was alles als Vermögen gilt: alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstigen Rechte. Das sind zum Beispiel alle Bank- und Sparguthaben, Bausparverträge, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Häuser und Grundstücke, Pkws oder sonstige Vermögensgegenstände.

Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 5 C 3.09) ändert sich ab sofort die Anrechnung von Kfz (nicht nur Autos, auch Motorräder und Motorroller!). Bisher blieben vom Wert Ihres Fahrzeugs 7.500 EUR anrechnungsfrei, jetzt wird bei jeder neuen Antragstellung der volle Wert angerechnet. Sie müssen also, sofern Sie Eigentümer eines Kfz sind, bei jedem Antrag einen Nachweis über den aktuellen Zeitwert beifügen. Diesen können Sie z. B. im Internet unter www.dat.de ermitteln und ausdrucken, es gilt der Händlereinkaufswert.

Für Ihren BAföG-Anspruch ist immer der Wert des Vermögens zum Tag der Antragstellung maßgeblich. Wenn es im laufenden Bewilligungszeitraum zu Änderungen Ihres Vermögens kommt (z. B. Verringerung durch größere Ausgaben oder Erhöhung durch Erbschaft o. ä.), werden diese erst bei der nächsten Antragstellung berücksichtigt.

Grundsätzlich bleiben bei jedem Studenten 5.200 EUR seines Vermögens anrechnungsfrei. Sind Sie verheiratet bzw. leben Sie in einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft oder haben Sie Kinder, bekommen Sie noch zusätzlich jeweils einen weiteren Vermögensfreibetrag in Höhe von 1.800 EUR für Ihren Ehegatten/Lebenspartner sowie für jedes Kind. Das Vermögen, welches diese Freibeträge übersteigt, wird durch die Monate Ihres Bewilligungszeitraums geteilt und auf Ihre monatliche Ausbildungsförderung angerechnet. Bitte achten Sie bei Antragstellung darauf, dass Sie alle unter Ihrem Namen angelegten Vermögenswerte im Antrag angeben und nachweisen. Um nicht zu einem späteren Zeitpunkt eine böse Überraschung zu erleben, sollten Sie vor Antragstellung auch Ihre Eltern, Großeltern oder sonstigen Verwandten befragen, ob nicht von ihnen eventuell vor Jahren ein Konto auf Ihren Namen eröffnet wurde.

Wenn Sie vor Antragstellung oder mitten in einem laufenden Bewilligungszeitraum ein Konto auflösen, müssen Sie stets die Auflösung nachweisen und außerdem belegen, wo das Guthaben von dem Konto verblieben ist. Größere Ausgaben sollten Sie stets anhand von Rechnungen oder Abbuchungen auf dem Konto belegen können. Von Übertragungen auf Verwandte oder Freunde vor Antragstellung sollten Sie absehen, da es nicht zulässig ist, sich vor dem Bezug von Sozialleistungen (und um eine solche handelt es sich beim BAföG), "künstlich" arm zu schenken. Dieser Betrag würde weiterhin als rechtsmissbräuchlich übertragene Summe Ihrem Vermögen hinzugerechnet. Haben Sie eventuell Schulden (z. B. noch nicht abgezahlte Kredite bei einer Bank o. ä.), mindern diese Ihr eventuell vorhandenes Vermögen. Vermögen und Schulden müssen getrennt voneinander von Ihnen erklärt und nachgewiesen werden, Sie dürfen diese beiden Beträge nicht schon vorab selbst gegeneinander aufrechnen.

Bestimmte Teile Ihres Vermögens können zur Vermeidung unbilliger Härten von der Anrechnung freigestellt werden - nachweisen müssen Sie diese Vermögenswerte aber trotzdem! Dazu zählen z. B. Schmerzensgelder nach einem erlittenen Personenschaden, die zur Deckung der voraussichtlichen schädigungsbedingten Aufwendungen für die Zukunft dienen sollen, aber auch angemessene und selbstbewohnte Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen und Lebensversicherungen, deren Rückkaufswerte geringer sind als die bisher eingezahlten Beträge. Besitzen Sie Vermögen, welches mit einem Riester-Renten-Vertrag angespart wird, bleiben die Eigenbeträge und Zulagen sowie die Erträge hieraus bis zu einem festgelegten Höchstbetrag anrechnungsfrei. Kündigen Sie die Riester-Rente allerdings vorzeitig, wird das Guthaben, welches Sie aus dem Vertrag erhalten, ganz normal Ihrem Vermögen hinzugerechnet.

Um Ihre Angaben zu überprüfen, wird jedes Jahr ein Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen durchgeführt. Uns werden die von Ihnen in Anspruch genommenen Freistellungsbeträge gemeldet. Anhand dessen wird geprüft, ob das von Ihnen erklärte Vermögen mit den bezogenen Zinsen übereinstimmt. Wird dann festgestellt, dass vorhandenes Vermögen verschwiegen wurde, müssen Sie nicht nur mit der Rückforderung der überzahlten Beträge, sondern auch mit der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren und schlimmstenfalls sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Auch wenn Ihr Vermögen unterhalb der Freibetragsgrenze liegt - Sie müssen trotzdem immer alle Vermögenswerte im Antrag angeben und belegen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich von Ihrer Sachbearbeiterin oder in unserem Servicebüro beraten lassen.

Geschäftsbereich Studienfinanzierung

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