Vom 2. März 2017
Gemäß § 111 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat des Studentenwerks Dresden am 2. März 2017 die folgende Benutzungsordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungsordnung gilt für alle Wohnheime des Studentenwerks Dresden.
(2) Wohnheime im Sinne dieser Benutzungsordnung sind alle für Studenten und weitere Nutzungsberechtigte gemäß §§ 1 und 2 der Grundordnung des Studentenwerks Dresden bestimmte Wohnmöglichkeiten des Studentenwerks Dresden.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Benutzungsordnung für die Einrichtungen, Dienstleistungsangebote und Veranstaltungen des Studentenwerks Dresden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 2 Wohnberechtigung
(1) Wohnberechtigt in den vom Studentenwerk Dresden unterhaltenen Wohnheimen sind immatrikulierte Studenten der:
- Technische Universität Dresden
- Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
- Hochschule für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden
- Hochschule für Bildende Künste Dresden
- Palucca Hochschule für Tanz Dresden
- Hochschule Zittau/Görlitz
- Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Dresden
Studenten, die den am jeweiligen Wohnheimstandort für sie jeweils zutreffenden Studentenwerksbeitrag in der in der Beitragsordnung des Studentenwerks Dresden jeweils angegebenen Höhe entrichten, werden vorrangig berücksichtigt.
(2) Ebenfalls wohnberechtigt sind Studenten anderer Bildungseinrichtungen, soweit dies in einer Vereinbarung mit dem Studentenwerk Dresden geregelt ist.
(3) Die Vermietung an Ehepaare und Lebensgemeinschaften, bei denen lediglich ein Partner die Wohnberechtigung gemäß Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 besitzt, ist möglich, wenn das Paar mindestens ein Kind im Alter von unter 7 Jahren hat.
(4) Falls die verfügbare Anzahl von Wohnheimplätzen nicht vollständig an Berechtigte nach Absatz 1 bis 3 vermietet ist, können freie Wohnheimplätze befristet bis zum nächstfolgenden 30. September an andere Personen vermietet werden. Diese Vermietung darf die Bedürfnisse der Wohnberechtigten nicht einschränken.
§ 3 Wohndauer
(1) Die Wohndauer ist grundsätzlich bis zum Ende der Regelstudienzeit eines ersten Studiums befristet. Erstes Studium im Sinne dieser Benutzungsordnung ist grundsätzlich das Studium, welches nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife oder nach einer erstmalig erlangten anderen Hochschulzugangsberechtigung begonnen worden ist. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich, vorausgesetzt die Bedingungen nach § 2 Absatz 1 oder 2 sind erfüllt und die Befriedigung des Wohnbedarfs von sich in der Regelstudienzeit und vor allem im ersten Studienjahr eines ersten Studiums befindlichen Wohnberechtigten ist sichergestellt.
(2) Wohnheimtutoren sowie Netzadministratoren kann eine Verlängerung der Wohndauer gewährt werden. Gleiches gilt für Studenten, die sich nachweislich in Gremien der studentischen Selbstverwaltung betätigt haben und/oder die nachweislich und nicht nur vorübergehend an der Organisation von Freizeitaktivitäten für eine Vielzahl von Studenten beteiligt sind.
(3) Die Wohndauer gem. des vorstehenden § 3 Absatz 1 kann auf Antrag um eine angemessene Zeit verlängert werden, wenn das nachweislich wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 7 Jahren oder wegen des Vorliegens anderer schwerwiegender Gründe erforderlich ist.
(4) Die Höchstwohndauer ist in allen Fällen grundsätzlich auf 10 Jahre begrenzt.
§ 4 Bewerbung
(1) Die Bewerbung um einen Wohnheimplatz ist grundsätzlich über das auf der aktuellen Website des Studentenwerks Dresden ausgewiesene Online-Verfahren vorzunehmen.
(2) Der Bewerber muss mit der Bewerbung seine Wohnberechtigung durch Vorlage der Studienzulassung nachweisen, bei zulassungsfreien Studiengängen durch Vorlage der Bestätigung über die Studienbewerbung oder der Immatrikulationsbescheinigung für das Semester, in dem der Mietvertragsbeginn liegen soll.
(3) Der Mietvertragsbeginn kann durch den Bewerber grundsätzlich für einen beliebigen Monatsersten gewählt werden.
§ 5 Vergabe
(1) Über die Vergabe von Wohnheimplätzen entscheidet das Studentenwerk Dresden auf der Grundlage der nach § 4 vorliegenden Bewerbung. Die Vergabe erfolgt grundsätzlich nach folgenden Kriterien:
- zeitliche Nähe der vollständigen Bewerbung bezogen auf das Vorliegen der gem. § 4 Absatz 2 erforderlichen Nachweise beim Bewerber
- Wohnwünsche laut Bewerbungsunterlagen
(2) Bei der Wohnheimplatzvergabe werden grundsätzlich bevorzugt berücksichtigt:
- Studienanfänger im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 dieser Benutzungsordnung
- ausländische Studenten, die auf dem freien Wohnungsmarkt benachteiligt sind
- alleinerziehende Studenten mit Kind
- körperbehinderte und chronisch kranke Studenten, für die die Wohnheimunterbringung eine Erleichterung ihrer Situation bedeutet
(3) Bei der Vergabe der Wohnheimplätze an Studenten einzelner Bildungseinrichtungen soll das Verhältnis der Studentenzahlen dieser Einrichtungen berücksichtigt werden.
(4) Stellt sich nach der Vergabe eines Wohnheimplatzes heraus, dass sie infolge falscher Angaben im Vergabeverfahren erfolgte, so ist die Vergabeentscheidung unverzüglich zu widerrufen. Bereits abgeschlossene Mietverträge sind fristlos zu kündigen.
§ 6 Umzugsangebot des Studentenwerks Dresden
(1) Das Studentenwerk Dresden kann zur Vermeidung von Kündigungen dem Mieter schriftlich oder in Textform anbieten, in ein anderes Zimmer/eine andere Wohneinheit im Wohnheim laut Mietvertrag oder in ein anderes Wohnheim am selben Wohnort umzuziehen, wenn das zur Sicherung berechtigter Interessen des Studentenwerks Dresden erforderlich ist. Solche berechtigten Interessen können sein:
- Sperrung der Mietsache, zum Beispiel aus Gründen der Hygiene oder wegen baupolizeilicher Anordnung
- Aufgabe der Bewirtschaftung des Wohnheimes, in dem sich die Mietsache befindet, durch das Studentenwerk Dresden
- Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Reparatur- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die die Nutzung der Mietsache vorübergehend erheblich einschränken oder ausschließen
- Wohnheimgeneralüberholungen, durch welche die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages wegen Veränderung der Wohnform und/oder Platzkapazität und/oder Erhöhung der Mieten wegfällt. In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Wiedereinzug in das generalüberholte Wohnheim
Für den Wohnort Tharandt kann das Umzugsangebot auch für einen Umzug in ein Wohnheim am Wohnort Dresden erfolgen. Die Umzüge gemäß den vorstehenden Bestimmungen sind vorrangig gegenüber der Vergabe nach § 5 Absatz 2.
(2) Ein Umzugsangebot kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum unterbreitet werden, wenn dadurch der Zweck erreicht werden kann.
§ 7 Studentische Mitwirkung
(1) Zur Unterstützung der Verwaltung der Studentenwohnheime und zur Verbesserung der Wohnqualität können Tutoren eingesetzt werden. Diese sind Ansprechpartner und Vermittler zwischen dem Studentenwerk und den Studenten und helfen, die Wohnzufriedenheit zu verbessern. Die Tutoren übernehmen in den Wohnheimen spezielle Aufgaben wie zum Beispiel die Betreuung von Sport-, Musik- und anderen Freizeiträumen/Freizeitanlagen oder im Zusammenhang mit der fachrichtungsweisen Unterbringung.
(2) Tutoren können insbesondere für die Betreuung von ausländischen Studenten in den Wohnheimen eingesetzt werden. Sie sind Ansprechpartner für die sozialen Probleme der ausländischen Studenten und unterstützen diese besonders beim Einzug und der Integration in die Wohnheime.
§ 8 Sonderformen der Vermietung
(1) An den Standorten Dresden, Zittau und Görlitz betreibt das Studentenwerk Dresden Gästeunterkünfte für eine Wohndauer von bis zu 4 Monaten. Diese Wohnplätze dienen grundsätzlich der vorübergehenden Unterbringung von Studenten aller Nationen, die sich im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Dresden insbesondere im Rahmen eines Studiums mit nur vorübergehendem Aufenthalt am Studienort (Berufsakademie), eines Fernstudiums, eines Kurzzeitstudiums oder eines Praktikums aufhalten.
(2) Die Vermietung dieser Wohnplätze erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der Bestellungen. Abweichend davon kann Wohnplatzbedarf, der im Zusammenhang mit besonders wichtigen Projekten und Veranstaltungen der Hochschulen und weiteren Bildungs- und Forschungseinrichtungen auftritt, bevorzugt berücksichtigt werden.
(3) Die §§ 1 bis 5 der vorliegenden Benutzungsordnung finden keine Anwendung auf die in Absatz 1 genannten Sonderformen der Vermietung.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt/Amtlicher Anzeiger in Kraft. Zugleich tritt die Benutzungsordnung für die Wohnheime des Studentenwerks Dresden vom 2. Februar 2010 außer Kraft.
Dresden, den 2. März 2017
Studentenwerk Dresden
Richter
Geschäftsführer