Bin ich als Wohnheimbewohner verpflichtet, die Rundfunkgebühr bzw. den Rundfunkbeitrag zu entrichten (ehemals „GEZ“)?

Aktueller Stand vom Oktober 2021

Seit dem 1. Januar 2013 gibt es den Rundfunkbeitrag. Dieser ersetzt die bisherigen Rundfunkgebühren – daher wurde auch die ehemalige Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ umbenannt. Für jede Wohnung wird pauschal ein Beitrag berechnet, so dass grundsätzlich jeder Haushalt monatlich 18,36 € zahlen muss, und zwar gleichgültig, ob überhaupt Geräte im Haushalt zur Verfügung stehen und genutzt werden. Damit sind dann sämtliche Nutzungsarten abgedeckt, also auch das Radio im Auto. Der Beitrag ist jeweils für drei Monate zu entrichten.

Um den Umgang mit dem Rundfunkbeitrag zu erleichtern, werden die aus studentischer Perspektive wichtigsten Fragen hier beantwortet (auch wenn es natürlich nicht möglich ist, sämtliche Konstellationen abzubilden):

Wer muss zahlen?

Den Beitrag schuldet die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber. Das ist jede volljährige Person, die dort tatsächlich wohnt, ganz gleich welcher Nationalität. Da Abgrenzungsschwierigkeiten „vorprogrammiert“ sind, gelten grundsätzlich jede Mieterin und jeder Mieter sowie alle, die in der Wohnung gemeldet sind, als Inhaberin oder Inhaber der Wohnung.

Gibt es – wie bei einer Wohngemeinschaft oder Wohngruppe – mehrere Inhaberinnen und Inhaber, so haften sie gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass grundsätzlich jede und jeder der Mieterinnen und Mieter für die Zahlung herangezogen werden kann und den Betrag vollständig zahlen muss; untereinander besteht dann eine Ausgleichspflicht.

Umgekehrt bedeutet dies: Je mehr beitragspflichtige Bewohnerinnen und Bewohner in einer Wohngemeinschaft zusammen wohnen, desto geringer ist die Summe, die jede und jeder Einzelne anteilig zahlen muss.

Übrigens: Es spielt keine Rolle, dass alle Mitbewohnerinnen und Mitbewohner einen eigenen Mietvertrag haben.

Was ist eine „Wohnung“?

Grundsätzlich zählt als Wohnung im beitragsrechtlichen Sinne jede baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

  • zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (Bad und Küche muss es also nicht geben) und
  • durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen – also nicht durch einen anderen Wohnraum – betreten werden kann.

Zählen Wohnplätze in Studentenwohnheimen als „Wohnungen“?

Das kommt drauf an, denn hier ist zu unterscheiden:

Einzelapartments gelten als einzelne Wohnungen, wenn sie von einem allgemein zugänglichen Flur abgehen, unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen. Hier muss grundsätzlich jede einzelne Mieterin und jeder einzelne Mieter monatlich 18,36 € zahlen.

Ausnahme: Empfängerinnen und Empfänger von BAföG-Leistungen können sich befreien lassen.

Wohngruppen und Wohngemeinschaften oder Doppelapartments werden in aller Regel jeweils als eine Wohnung anerkannt. Nach dem Grundsatz „Eine Wohnung – ein Beitrag“ muss jeweils nur eine Person zahlen, ganz gleich wie viele Personen dort leben.

Hierbei gilt:

  • Pro Wohngemeinschaft muss eine volljährige Person angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag bezahlen. Wer das sein soll, kann die Wohngemeinschaft selbst entscheiden. Alle anderen Bewohnerinnen und Bewohner, die eventuell auch noch angemeldet sind, können (und sollten!) sich abmelden.
  • Es kann auch eine ganze Wohngemeinschaft befreit sein, nämlich wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen, zum Beispiel weil alle BAföG erhalten. In diesem Fall ist es unerheblich, wer die Wohnung anmeldet und den Antrag auf Befreiung stellt.
  • Erfüllen nur manche Bewohnerinnen und Bewohner die Voraussetzungen für eine Befreiung, müssen (nur) die anderen den Beitrag zahlen; es gilt wieder das Prinzip der Gesamtschuld. Wer also als einzige Person die Befreiungsvoraussetzung nicht erfüllt, hat Pech und muss sich anmelden und allein den Rundfunkbeitrag für die (komplette) Wohnung zahlen.

Zimmer einer „Flurgemeinschaft“ – also Einzelzimmer mit Etagenküchen und Etagenbädern sowie einer Etagenzugangstür – werden vom Beitragsservice grundsätzlich jeweils als eine beitragspflichtige Wohnung bewertet. So sieht es auch das Hamburger Verwaltungsgericht in einer ersten, allerdings (noch) nicht rechtskräftigen Entscheidung hierzu. Letztlich kann es aber auf den Einzelfall ankommen...

Tipp: Ein Versuch ist es wert, die jeweilige Etage erstmal nur als eine Wohnung anzugeben. Allerdings sollte man sich nicht darauf verlassen und sicherheitshalber 18,36 € pro Monat „zur Seite legen“, bis der Beitragsservice die jeweilige Etage endgültig als eine Wohnung anerkennt.

Faustregel: Sind Räumlichkeiten eines Studentenwohnheims so gestaltet, dass sie denen einer privaten Wohnung oder Wohngemeinschaft ähneln, ist jeweils nur ein Beitrag zu zahlen!

Kann man von der Beitragspflicht befreit werden?

Ja! Wer Sozialleistungen – also insbesondere BAföG – bezieht, kann sich auf Antrag von der Zahlungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt dann auch für Ehegatten und bei offiziell eingetragenen Lebenspartnerschaften; leben unverheiratete Paare zusammen, von denen nur der eine Teil von der Beitragspflicht befreit ist, wird der andere aber vom Beitragsservice „zur Kasse“ gebeten.

Hinweis: Die Befreiungs- sowie Ermäßigungsmöglichkeiten sind in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) abschließend aufgelistet. In seltenen Ausnahmefällen kann man aber auch befreit werden, wenn ein sog. Härtefall vorliegt. Das betrifft insbesondere diejenigen, die keine BAföG-Leistungen erhalten, weil sie die Bedarfsgrenze zwar überschreiten, jedoch nur um weniger als 18,36 €.

Wie kann man sich von der Beitragspflicht befreien lassen?

Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich zu stellen. Unter www.rundfunkbeitrag.de ist ein Online-Formular verfügbar, dass Schritt für Schritt durch den Antrag führt. Am Ende der Eingabe muss das Formular ausgedruckt und unterschrieben werden und ist mitsamt den erforderlichen Nachweisen – wie zum Beispiel eine aktuelle Bescheinigung vom BAföG-Amt, dass man BAföG-Leistungen erhält – auf dem Postweg an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in 50656 Köln zu schicken; wer in einer Wohngemeinschaft wohnt, muss darüber hinaus auch noch die Namen aller Mitbewohnerinnen und Mitbewohner mitteilen.

Kann eine Befreiung/Ermäßigung rückwirkend beantragt werden?

Ja, die Befreiung/Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag ist auch für Studierende rückwirkend für bis zu drei Jahre möglich. Erbringen Studierende den Nachweis, dass die Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzungen z.B. aufgrund des Bezuges von BAföG-Leistungen bereits vor der Antragstellung vorlagen, ist eine Befreiung oder Ermäßigung rückwirkend bis zu drei Jahren ab der Antragstellung (auf Befreiung) möglich.

Kann man befreit werden, wenn der Wohnheimplatz lediglich der Nebenwohnsitz ist?

Nein, der Beitrag wird pro Wohnung bezahlt und nicht pro Person. Wer also mehrere Wohnungen hat, zahlt auch grundsätzlich mehrfach.

Sind ausländische Studierende befreit?

Grundsätzlich gibt es keine generelle Befreiung für ausländische Studierende, auch nicht für Stipendiatinnen und Stipendiaten oder Studierende in Austauschprogrammen (z.B. Erasmus).

Für Studierende aus Nicht-EU-Staaten gibt es keine Möglichkeit sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen. Da eine solche Befreiung, analog zu deutschen Staatsangehörigen, nur auf Grundlage der sozialen Bedürftigkeit möglich wäre, schließt sich das mit dem von Studierenden aus Nicht-EU-Staaten zu erbringenden Finanzierungsnachweis (AufenthG) automatisch aus.

Aber Studierende aus EU-Staaten können sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, wenn sie in ihrem Heimatland eine staatliche Studienförderungsleistung erhalten, weil sie finanziell bedürftig sind. Da diese Befreiungsmöglichkeit für EU-Studierende im Rundfunkstaatsvertrag aber nicht explizit vorgesehen ist, muss in diesem Fall die Befreiung als besonderer Härtefall beantragt werden.

Es muss also zunächst beim Beitragsservice www.rundfunkbeitrag.de ein Härtefallantrag zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gestellt werden. Dann muss der Erhalt einer staatlichen Studienförderungsleistung durch das Heimatland nachgewiesen werden. Hierfür hat der Beitragsservice ein Formular (dt./engl.) entwickelt, das ausschließlich über den Beitragsservice bezogen werden kann. EU-Studierende müssen sich von ihrer Behörde im Heimatland auf diesem Formular bestätigen lassen, dass sie die Leistung aufgrund finanzieller Bedürftigkeit erhalten.

Wer muss in Wohngemeinschaften zahlen und was bedeutet „gesamtschuldnerisch“?

Die (beitragspflichtigen) Bewohnerinnen und Bewohner von Wohngemeinschaften sind sog. Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag zwar nur einmalig, aber vollständig – von jedem Bewohner oder jeder Bewohnerin verlangt werden kann. Wer den „Schwarzen Peter“ zieht, kann dann von den anderen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern deren Anteil verlangen, muss aber im schlimmsten Fall dem Geld „hinterherrennen“ und erhält es womöglich nicht.

Komplizierter wird es, wenn einzelne Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner – beispielsweise weil sie BAföG-Leistungen beziehen – von der Beitragspflicht befreit sind; die können dann nicht herangezogen werden.

Beispiel: Eine Wohngemeinschaft bestehend aus vier volljährigen Studierenden, von denen eine oder einer BAföG-Leistungen erhält. In diesem Fall gibt es drei beitragspflichtige Personen in der Wohnung. Von diesen dreien wird eine oder einer herangezogen, den Beitrag zu zahlen, und zwar die volle Summe. Nun kann der- oder diejenige jeweils 5,83 € (ein Drittel von 18,36 €) von den beiden anderen beitragspflichtigen WG-Mitgliedern verlangen, aber auch nur von diesen beiden, denn die BAföG-Empfängerin oder der BAföG-Empfänger bleibt außen vor, weil sie oder er wegen der Befreiung ja ohnehin nichts zahlen müsste.

Können Wohngemeinschaften selbst bestimmen, wer den Beitrag zahlt?

Ja! …aber wenn sich niemand hierfür in der Wohnung findet, kann sich letztlich der Beitragsservice eine Person aussuchen.

Hinweis: Es funktioniert übrigens nicht der „Trick“, dass eine Wohngemeinschaft einfach eine BAföG-Empfängerin oder einen BAföG-Empfänger benennt, so dass wegen der Beitragsbefreiung letztlich niemand zu zahlen braucht. Es müssen nämlich alle Beitragspflichtigen genannt werden.

Kann der Vermieter – also das Studentenwerk – den Rundfunkbeitrag übernehmen und dies über die Miete oder die Betriebskosten anteilig umlegen?

Nein! Das ist schon mietrechtlich nicht möglich.

Wie kommen die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice an die Mieterdaten?

Durch die Meldebehörden, denn diese übermitteln zur Bestands- und Ersterfassung die Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Zu diesen Daten zählen unter anderem Name, Geburtsdatum, Familienstand, gegenwärtige und letzte Anschrift sowie der Tag des Einzugs in die Wohnung. Darüber hinaus haben die Wohnungsinhaberinnen und -inhaber selbst Auskunfts- und Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Landesrundfunkanstalten.

Übrigens: Zwar können auch vom Vermieter Auskünfte über die Mieterinnen und Mieter verlangt werden. Dies gilt aber nur, wenn nachweislich keine andere Möglichkeit besteht, festzustellen, wer eine konkrete Wohnung bewohnt, und das dürfte nur äußerst selten der Fall sein.

Welche Auskunftspflicht hat man selbst?

Jede Wohnungsinhaberin und jeder Wohnungsinhaber muss sich eigenständig anmelden und Änderungen seiner Daten mitteilen; dies kann online über www.rundfunkbeitrag.de gemacht werden.

Ausnahme: In Wohngemeinschaften gilt dies nicht, wenn bereits ein anderer Mitbewohner oder eine andere Mitbewohnerin angemeldet ist und den Beitrag zahlt.

Kann ich mich „drücken“ und was passiert, wenn ich nicht zahle?

„Schwarzseher“ können sich nur noch schwerlich vor der Zahlung „drücken“. Kam man früher relativ leicht um die Gebührenzahlung herum, weil die damalige GEZ nachweisen musste, dass gebührenpflichtige Rundfunkgeräte vorhanden waren, muss man nun selbst nachweisen, dass nicht einmal die Möglichkeit besteht, Rundfunk zu empfangen – und dies ist wiederum nahezu unmöglich, so dass der Beitrag entrichtet werden muss, wenn man nicht befreit ist.

Achtung! Vorsätzliches oder fahrlässiges Nichtzahlen gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Können beschäftigte des Beitragsservice oder der Rundfunkanstalten Zutritt zu Wohnungen verlangen?

Nein, durften sie nie und dürfen es nicht! Ein Betreten von Wohnungen ist auch gar nicht nötig, da der Beitrag ja unabhängig davon erhoben wird, ob oder wie viele Geräte vorhanden sind, so dass keine Kontrollen erforderlich sind.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Am besten direkt beim ADR ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, entweder im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de oder wochentags von 7:00 bis 19:00 Uhr über deren gebührenpflichtige Hotline 01806 999 555 10.