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Kündigung durch den Mieter

Alle Möglichkeiten für den Mieter, das Mietverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit zu beenden, sind in den Allgemeinen Mietbedingungen geregelt:

§ 11 Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses
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(4) Trotz Befristung des Mietverhältnisses ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis durch schriftliche Erklärung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des darauffolgenden Monats ordentlich zu kündigen, wenn eine Mietzeit von mindestens 12 Monaten dabei nicht unterschritten wird, ausgenommen sind dabei Fälle nach §3 Abs. 5 AMB Erfolgt die Kündigung des Wohnheimplatzes aus persönlichem Grund mit dem Ziel, nach kurzer Frist erneut in das Wohnheim einzuziehen, so ist eine erneute Vermietung auf der Grundlage der Benutzungsordnung möglich. Die Wiederinanspruchnahme des bis zur Kündigung genutzten Wohnheimplatzes kann jedoch nicht gefordert werden. Die mit dem Auszug freiwerdenden Plätze werden ohne Einschränkung für die Vermietung an wohnberechtigte Studenten genutzt. Für bereits früher im Wohnheim untergebrachte Studenten besteht eine Ausschlussfrist von vier Monaten zwischen Auszug und Wiedereinzug. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist durch den Geschäftsführer des SWD oder den Leiter des GB Wohnen verkürzt werden.

(5) Auf Wunsch des Mieters ist die Beendigung des Mietverhältnisses nach 11 oder weniger Monaten durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages möglich. Inhalt des Aufhebungsvertrages ist grundsätzlich die Leistung einer Abstandszahlung durch den Mieter in Höhe von max. 300 EUR. Der Aufhebungsvertrag muss spätestens am dritten Werktag des Monats abgeschlossen werden, der dem Monat vorangeht, in dem das Mietverhältnis enden soll. Eine Abstandszahlung in vorgenannter Höhe wird ebenfalls fällig, wenn das Mietverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung durch das SWD nach 11 oder weniger Monaten endet. Die Abstandszahlung wird bei Rückgabe der Mietsache fällig. Die Abstandszahlung wird durch Einbehalt der Kaution realisiert, unbeschadet etwaiger Miet- und Kautionsrückstände des Mieters und unbeschadet etwaiger Ersatzpflichten des Mieters wegen Schäden an der Mietsache. Eine Abstandszahlung wie vorstehend schuldet der Mieter dann nicht, wenn die Aufhebung des Mietvertrages durch besondere Umstände des Einzelfalls bedingt ist bzw. das Mietverhältnis auf Grund solcher Umstände von vornherein mietvertraglich befristet worden ist. Ein besonderer Umstand im vorstehenden Sinne ist immer dann gegeben, wenn der Mieter exmatrikuliert wird, ohne sich erneut an einer der am jeweiligen Standort befindlichen und dem SWD zugeordneten Bildungseinrichtungen einzuschreiben. Der Nachweis für die Exmatrikulation muss dem SWD mit der Kündigung vorliegen. § 11 Abs. 4 Satz 2 ff AMB gilt analog auch in Fällen wie vorstehend.

Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich, kann aber formlos erfolgen. Eine fristgemäße E-Mail an Ihre Sachbearbeiterin Vermietung ist ausreichend.

Um einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, wenden Sie sich bitte in jedem Fall persönlich an Ihre Sachbearbeiterin. Sie händigt Ihnen einen entsprechenden Vertrag aus.

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