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Allgemeine Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen – AMB 05/18

Dresden, Mai 2018

§ 1 Wohnberechtigung

(1) Die Wohnberechtigung in den vom Studentenwerk Dresden (nachfolgend SWD) betriebenen Wohnheimen richtet sich nach der „Benutzungsordnung für die Wohnheime des Studentenwerks Dresden“ in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, jeweils für das laufende Semester – bis zum 30.11. eines jeden Jahres für das Wintersemester und bis zum 31.05. eines jeden Jahres für das Sommersemester – dem SWD unaufgefordert eine Studienbescheinigung zuzuleiten. Geschieht dies auch nach einer mit Fristsetzung verbundenen Abmahnung durch das SWD nicht, kann das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, dem SWD den Wegfall der Wohnberechtigung (Exmatrikulation) unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig das Mietverhältnis laut § 11 Abs. 6 zu kündigen.

(4) Das Wohnrecht entfällt in jedem Falle mit Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Vertragsdauer.

(5) Der Mieter erkennt an, dass ein berechtigtes Interesse an der vereinbarten Befristung des Mietvertrages besteht, weil wegen der beschränkten Zahl von Wohnplätzen in den Studentenwohnheimen im Wege des Rotationsprinzips möglichst vielen Studenten ein staatlich geförderter Wohnheimplatz (indirekte staatliche Förderung) zur Verfügung gestellt werden soll. Bei Zweifeln an der Wohnberechtigung ist das SWD berechtigt, vom Mieter auch weitergehende Nachweise zu verlangen. Insbesondere kann das SWD von Studenten verlangen (falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht mehr ordnungsgemäß studieren, ihr Studium abgeschlossen haben oder überwiegend berufstätig sind), dass sie das Fortbestehen ihrer Wohnberechtigung durch geeignete Nachweise, gegebenenfalls auch durch eidesstattliche Versicherung, glaubhaft machen.

§ 2 Mietzahlung

(1) Die Mietzahlung ist monatlich im Voraus bis zum 7. Werktag des laufenden Monats für den laufenden Monat zu leisten. Die Leistung erfolgt im Wege des Lastschrifteinzuges auf Grund eines dem SWD zu erteilenden SEPA-Basislastschrift-Mandats, das für die Dauer des Mietvertrages nicht widerrufen werden kann. Änderungen der Bankverbindung sind dem SWD in Textform bis zum letzten Werktag des Vormonats anzuzeigen.

(2) Bei Undurchführbarkeit des Lastschrifteinzuges aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund hat der Mieter auch die dem SWD hierdurch entstehenden Bankkosten zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Miete für den laufenden Monat nicht von dem in dem SEPA-Basislastschrift-Mandat angegebenen Konto einziehbar ist.

(3) Im Falle einer 2. Mahnung hat der Mieter einen Anteil in Höhe von 5,00 € an den entstehenden Verwaltungskosten zu leisten.

§ 3 Miethöhe, Internet-Zugang

(1) Das SWD kalkuliert die Gesamtpauschalmiete so, dass sie den Anteil der Mietsache an den laufenden Aufwendungen für das Wohnheim oder für die aus mehreren Wohnheimen bestehende Wirtschaftseinheit, in dem bzw. in der sich die Mietsache befindet, deckt.
Die Gesamtpauschalmiete setzt sich aus einem wohnwertorientierten Mietanteil, den pauschalen Umlagen und ggf. weiteren Festbeträgen (z.B. Parkplatz) zusammen. In den wohnwertorientierten Mietanteil gehen die laufenden Aufwendungen im Sinne von § 18 Abs. 1 ff. II. BV ein, soweit sie nicht Betriebskosten im Sinne der Bestimmungen der BetrKV sind. Die Ermittlung der pauschalen Umlage erfolgt durch Aufteilung der gesamten Aufwendungen des jeweiligen Wohnheimes auf die Normplätze des Wohnheimes.

(2) In den Wohnheimen, in denen das SWD einen gesonderten Internet-Anschluss anbietet und selbst die Wohnheimnetze betreibt, ist das Vorhandensein des Zugangs mit der Miete abgegolten. Für die tatsächliche Nutzung (Freischaltung) des Internet-Zuganges in der jeweiligen Mietsache bedarf es des Abschlusses einer gesonderten Nutzungsvereinbarung mit dem SWD auf der Grundlage der hierfür geltenden Nutzungsbedingungen.

(3) Eine Erhöhung des wohnwertorientierten Mietanteils ist auf der Grundlage des festgestellten und gem. § 111 Abs. 3 Nr. 3 sowie Satz 2 Sächsisches Hochschulgesetz genehmigten Wirtschaftsplans oder seiner bestätigten Ergänzung bzw. Änderung zulässig.
Der Mieter schuldet die erhöhte Miete ab dem nächsten Monatsersten, wenn das SWD ihm die Erhöhung bis spätestens zum Fünfzehnten des Vormonats in Textform mitgeteilt hat.

(4) Weichen die im Vorjahr dem SWD tatsächlich für das Wohnheim/die Wirtschaftseinheit entstandenen Aufwendungen einschließlich der Gesamtkosten für den Elektroenergieverbrauch (Ist) nach oben oder unten von den für das Vorjahr geplanten und pauschal auf die einzelnen Mietsachen umgelegten Aufwendungen einschließlich Kosten für den Elektroenergieverbrauch (Soll) ab, so passt das SWD die pauschale Umlage für jede Mietsache entsprechend an. Gleichzeitig wird der Planansatz des laufenden Jahres mit in die Betrachtung einbezogen. Ist dabei der Aufwand einschließlich der Gesamtkosten für den Elektroenergieverbrauch aufgrund der angekündigten Preissteigerungen größer als der höchste der beiden Vergleichswerte des Vorjahres (Soll / Ist), so wird diese entsprechende Differenz in der Abrechnung berücksichtigt. Den Mietern wird die jeweils auf ihre Mietsache entfallende angepasste pauschale Umlage möglichst bis 15. April des laufenden Kalenderjahres in Textform mitgeteilt mit der Folge, dass die angepasste pauschale Umlage ab Mai des laufenden Kalenderjahres bis zur nächsten Anpassung gilt. Verspätet sich die Mitteilung des SWD, so gilt die angepasste pauschale Umlage auch erst entsprechend später, d. h. bei Mitteilung bis jeweils zum Fünfzehnten eines beliebigen späteren Monats gilt sie ab dem jeweiligen Folgemonat.

(5) Bei einer Vermietung von zwölf Monaten und kürzer wird ein Aufschlag von 12,- € bei unsanierten und 15,- € bei sanierten Wohnheimen pro Platz und Monat erhoben. Der Aufschlag kommt dann nicht zum Tragen, wenn bereits ein durchgehendes Mietverhältnis für mindestens 12 Monate bestand und das Mietverhältnis nicht länger als sechs Monate unterbrochen war.

§ 4 Kaution

(1) Vor Überlassung der Mietsache hat der Mieter die Kaution, deren Höhe im Mietvertrag festgelegt ist, auf ein vom SWD zu benennendes Konto oder an der Hauptkasse des SWD einzuzahlen. Der Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg ist bei Einzug vorzulegen. Auf § 551 Abs. 2 BGB wird ausdrücklich hingewiesen.

(2) Aus der Kautionszahlung entsteht kein direkter Zinsanspruch für den Mieter. Zinsen werden als Erträge den Wohnheimen gutgeschrieben und wirken sich damit als kostensenkender Faktor auf die Miethöhe aus.

(3) Der Mieter kann während der Dauer des Mietverhältnisses die Kaution nicht mit Forderungen des SWD verrechnen. Die Kaution wird zur Begleichung von Forderungen des SWD gegen den Mieter herangezogen, die nach Beendigung des Mietverhältnisses noch offen sind.

(4) Nach erfolgtem Auszug des Mieters und der Übergabe der Mietsache überweist das SWD die Kaution oder die nicht verrechneten Teile der Kaution auf ein vom Mieter vor dessen Auszug zu benennendes Konto. Für Auslandsüberweisungen anfallende Bankgebühren trägt der Mieter. Wird durch den Mieter kein Konto benannt, erfolgt die Überweisung auf das letzte dem SWD bekannte Konto zur Mietabbuchung. Die Rücküberweisung der Kaution erfolgt unter Einhaltung einer Frist von ca. 10 Wochen nach Ablauf des Mietvertrages zur Prüfung etwaiger Ansprüche. Kann das SWD gegenüber dem Mieter Ansprüche geltend machen, so erfolgt die Rücküberweisung nach Vorliegen aller Kosten zur Schadensbeseitigung (Rechnungslegung durch Fremdfirmen usw.).

(5) Auf § 11 Abs. 5 AMB wird ausdrücklich verwiesen.

§ 5 Haftung

(1) Das SWD haftet nur dann für Schäden, die dem Mieter, seinen Gästen und Angehörigen entstehen, wenn es diese Schäden gegenüber jenen Personen rechtlich zu vertreten hat.

(2) Der Mieter haftet für Schäden an den vom SWD verwalteten Sachen, die durch Verletzung der dem Mieter obliegenden Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht werden.
In gleicher Weise haftet der Mieter für von seinen Gästen und Angehörigen schuldhaft verursachte Schäden. Die Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorliegt, trifft den Mieter.

(3) Für abhanden gekommene oder beschädigte Inventarteile muss der Mieter dem SWD Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der tatsächlichen Reparaturkosten leisten.

(4) Dem Mieter werden für die Mietzeit Schlüssel (siehe Inventarliste) ausgehändigt. Falls ein Schlüssel verlorengeht oder beim Auszug nicht sämtliche Schlüssel dem SWD zurückgegeben werden können, ist das SWD berechtigt, auf Kosten des Mieters die betreffenden Schlüssel und sämtliche dazu vorhandene Schlösser verändern bzw. durch neue ersetzen zu lassen. Eine Kostenrückerstattung an den Mieter für wiedergefundene Schlüssel erfolgt während der Mietzeit nur bis zu sechs Monaten nach dem Verlust bzw. nach dem Auszug des Mieters nur bis zur Neuvermietung des Wohnheimplatzes, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, gerechnet vom Mietvertragsende. Eine Kostenrückerstattung erfolgt nicht für Transponder-Schließanlagen und nicht wieder verwendbare Schlüssel (z.B. durch Beschädigung).

(5) Der Mieter ist nicht berechtigt, vom SWD angebrachte Schlösser durch eigene zu ersetzen oder zu ergänzen.

§ 6 Willenserklärungen, Bekanntmachungen des Vermieters

(1) Willenserklärungen des Mieters sind in Textform an den Sitz des SWD lt. Vermieterstempel auf dem Mietvertrag zu richten.

(2) Willenserklärungen des SWD gegenüber dem Mieter gelten lt. Mietvertrag mit Einwurf in den Hausbriefkasten des Mieters im Studentenwohnheim als zugegangen.

(3) Bei mehrwöchiger Abwesenheit des Mieters vom Hochschulort kann der Mieter dem SWD in Textform seine Aufenthaltsadresse mitteilen. Das SWD wird bei Vorliegen einer solchen Mitteilung Willenserklärungen an die Aufenthaltsadresse senden.

(4) Das SWD kann alle Mieter oder Gruppen von Mietern mittels Aushang an den Anschlagtafeln oder anderen allgemein zugänglichen Stellen informieren. Der Mieter ist gehalten, die Aushänge laufend zu beachten. Außerdem kann das SWD über die vom Mieter angegebene E-Mail-Adresse informieren. Der Mieter ist gehalten, den Posteingang auf seinem E-Mail-Konto laufend abzufragen, die computergestützten Mitteilungen des SWD laufend zu beachten sowie das SWD über Änderungen seiner E-Mail-Adresse zu informieren.

§ 7 Einzug und Umzug

(1) Der Zustand der Mietsache bei der Übergabe wird auf der Inventarliste festgehalten, die durch beide Parteien zu unterzeichnen ist.

(2) Ein Umzug auf Wunsch des Mieters ist in Textform beim SWD auf dem vom SWD bereitgehaltenen Formular zu beantragen. Das SWD erhebt vom Mieter im Zusammenhang mit der Genehmigung eines solchen Umzuges einen Verwaltungskostenbeitrag entsprechend der Gebührentabelle des SWD.
Der eigenmächtige Wechsel des Wohnraums ist ein vertragswidriges Verhalten.

§ 8 Pflichten des Mieters

Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln, jeden Schaden von ihr abzuwenden, soweit er dazu in der Lage und es für ihn zumutbar ist. Er soll durch sein Gesamtverhalten zu einer guten allgemeinen Wohnatmosphäre beitragen. Dem Mieter obliegen insbesondere folgende Pflichten:

  1. Der Mieter hat das Zimmer und – soweit zugehörig – den Balkon so zu reinigen und sauber zu halten, wie es den Geboten der Hygiene entspricht. Der Vermieter ist berechtigt, sich gegebenenfalls vom Zustand der Mietsache nach vorheriger Ankündigung zu überzeugen.
    Die Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nur ihrem Zweck entsprechend genutzt werden. Sie sind nach der Nutzung in einen Zustand zu versetzen, der einer pfl Behandlung und allgemeinen Verhaltensmaßstäben entspricht. Gemeinschaftseinrichtungen (Küchen, Duschen, Waschräume, Flure, Lichthöfe, Parkflächen u. ä.) dürfen nicht zur Lagerung persönlicher Gegenstände genutzt werden. Das SWD ist berechtigt, vertragswidrig gelagerte Gegenstände auf Kosten des Eigentümers zu entfernen.
  2. Der Mieter hat Mängel und Schäden unverzüglich dem Hausmeister mitzuteilen. Wird ein Schaden nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, haftet der Mieter für die Folgeschäden, auch wenn ihn für den ursprünglichen Schaden kein Verschulden trifft. Der Mieter hat zum Zweck notwendiger Ausbesserungen und baulicher Veränderungen den Zugang zu den Mieträumen während der üblichen Arbeitszeit zu dulden. Das SWD hat dies vorher anzukündigen. Wenn eine drohende Gefahr dies nicht zulässt, kann die Ankündigung entfallen.
  3. In Zimmern mit Mehrbettbelegung haben die Mieter nichtvermietete Plätze inklusive allem dazugehörigen Inventar in einem belegbaren Zustand zu halten.
    Das SWD hat das Recht, diese freien Wohnheimplätze zu vermieten und sich von der Vermietbarkeit nach Vorankündigung zu überzeugen. Das SWD ist gehalten, den Mieter über die Neuvermietung auch kurzfristig zu informieren.
  4. In gemeinschaftlich genutzten Räumen - wie insbesondere Treppenhäusern, Fluren, Lichthöfen, Gemeinschaftsküchen, Duschen, Bädern, Toiletten, Fahrradabstellräumen und dergleichen - ist das Rauchen untersagt. Werden in Klubräumen Feierlichkeiten durchgeführt, ist es während der Feierlichkeit Sache des Ausrichtenden, ob das Rauchen gestattet wird. Der Ausrichtende hat nach Ende der Feierlichkeit auch für das Durchlüften des Raumes, die Entsorgung aller Tabakreste, Aschenbecher und dergleichen zu sorgen. Das Rauchen ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen gestattet.

§ 9 Räume und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Nutzung

Nicht mitvermietet sind, aber mitbenutzt werden dürfen entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung gegebenenfalls zur gemeinschaftlichen Nutzung vorhandene Räume und Einrichtungen. Das Mitbenutzungsrecht an für die Erreichbarkeit der Mietsache nicht notwendigen Räumen und Einrichtungen kann vom SWD jederzeit widerrufen werden.

§ 10 Überlassung der Mietsache an Dritte

(1) Jede (auch teilweise) Untervermietung oder sonstige (auch unentgeltliche) Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte ist grundsätzlich untersagt.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Mieter während seiner vorübergehenden Abwesenheit vom Hochschulort nach schriftlicher Einwilligung des SWD die Mietsache einer der zuständigen Sachbearbeiterin für Vermietung benannten, gemäß der Benutzungsordnung wohnberechtigten dritten Person zur Untermiete überlassen. Für alle vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haften der Mieter und der Untermieter als Gesamtschuldner.

§ 11 Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Das Mietverhältnis ist wegen § 1 AMB stets befristet und endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit, durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag.

(2) Das Mietverhältnis beginnt am Ersten eines Monats und es endet stets am letzten Tag eines Monats um 12:00 Uhr. Fällt der Monatserste und damit der Mietbeginn auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, erfolgt die Übergabe der Mietsache bei Mietbeginn an den Mieter frühestens am darauf folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag). Die erste Monatsmiete verringert sich hierdurch nicht.
Fällt der Monatsletzte und damit das Mietende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag oder den 31. Dezember, so erfolgt die Rücknahme der Mietsache durch das SWD spätestens am letzten vorangehenden Arbeitstag (Montag bis Freitag) während der Dienststunden des für die Mietsache zuständigen Hausmeisters. Die letzte Monatsmiete verringert sich hierdurch nicht.
Allgemein gilt im Übrigen, dass die Übergabe der Mietsache an den Mieter bei Mietbeginn und die Rücknahme der Mietsache durch das SWD bei Mietende stets nur an den Arbeitstagen (Montag bis Freitag) während der Dienststunden des für die Mietsache zuständigen Hausmeisters erfolgt.
Gibt der Mieter von sich aus die Mietsache vor dem letzten Werktag des Mietverhältnisses an das SWD zurück, hat der Mieter keinen Anspruch auf zeitanteilige oder volle Mieterstattung.

(3) In begründeten Fällen ist eine Vertragsverlängerung entsprechend der Benutzungsordnung für die Wohnheime des Studentenwerks möglich. Ein entsprechender Antrag muss spätestens drei Monate vor Ende des Mietverhältnisses beim SWD vorliegen. Im Antrag sind die Gründe für die Vertragsverlängerung darzulegen (Nachweise sind erforderlich) und deren Dauer anzugeben.

(4) Trotz Befristung des Mietverhältnisses ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis durch eine Erklärung in Textform spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des darauffolgenden Monats ordentlich zu kündigen, wenn eine Mietzeit von mindestens 12 Monaten dabei nicht unterschritten wird, ausgenommen sind dabei Fälle nach § 3 Abs. 5 AMB.
Erfolgt die Kündigung des Wohnheimplatzes aus persönlichem Grund mit dem Ziel, nach kurzer Frist erneut in das Wohnheim einzuziehen, so ist eine erneute Vermietung auf der Grundlage der Benutzungsordnung möglich. Die Wiederinanspruchnahme des bis zur Kündigung genutzten Wohnheimplatzes kann jedoch nicht gefordert werden. Die mit dem Auszug freiwerdenden Plätze werden ohne Einschränkung für die Vermietung an wohnberechtigte Studenten genutzt. Für bereits früher im Wohnheim untergebrachte Studenten besteht eine Ausschlussfrist von vier Monaten zwischen Auszug und Wiedereinzug. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist durch den Geschäftsführer des SWD oder den Leiter des GB Wohnen verkürzt werden.

(5) Auf Wunsch des Mieters ist die Beendigung des Mietverhältnisses nach 11 oder weniger Monaten durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages möglich. Inhalt des Aufhebungsvertrages ist grundsätzlich die Leistung einer Abstandszahlung durch den Mieter in Höhe von max. 300 €. Der Aufhebungsvertrag muss spätestens am dritten Werktag des Monats abgeschlossen werden, der dem Monat vorangeht, in dem das Mietverhältnis enden soll. Die Abstandszahlung wird bei Rückgabe der Mietsache fällig. Die Abstandszahlung wird durch Einbehalt der Kaution realisiert, unbeschadet etwaiger Miet- und Kautionsrückstände des Mieters und unbeschadet etwaiger Ersatzpflichten des Mieters wegen Schäden an der Mietsache.
Eine Abstandszahlung wie vorstehend schuldet der Mieter dann nicht, wenn die Aufhebung des Mietvertrages durch besondere Umstände des Einzelfalls bedingt ist bzw. das Mietverhältnis auf Grund solcher Umstände von vornherein mietvertraglich befristet worden ist. Ein besonderer Umstand im vorstehenden Sinne ist immer dann gegeben, wenn der Mieter exmatrikuliert wird, ohne sich erneut an einer der am jeweiligen Standort befindlichen und dem SWD zugeordneten Bildungseinrichtungen einzuschreiben. Der Nachweis über die Exmatrikulation muss dem SWD mit der Kündigung gemäß nachfolgendem Abs. 6 vorliegen. § 11 Abs. 4 Satz 2 ff AMB gilt analog auch in Fällen wie vorstehend.

(6) Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen Exmatrikulation frühestens zum Ende des Monats, in dem die Exmatrikulation wirksam wird, möglich. Dabei müssen die Bekanntgabe der Exmatrikulation und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung spätestens am letzten Werktag (Montag bis Freitag) vor dem Monat, in dem die Exmatrikulation wirksam wird, erfolgen. Erfolgen die Bekanntgabe der Exmatrikulation und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung erst in dem Monat, in dem die Exmatrikulation wirksam wird oder erst nach erfolgter Exmatrikulation, ist die Kündigung erst zum Ablauf des auf die Bekanntgabe der Exmatrikulation gegenüber dem SWD folgenden Monats möglich.

(7) Das SWD kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen:

  • wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Miete ganz oder in Höhe eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug ist,
  • wenn der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter vertragswidrig nutzt, insbesondere,
  • wenn er seinen Wohnheimplatz unberechtigt einem Dritten überlassen hat,
  • wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen den Mietvertrag, die Benutzungsordnung, die AMB oder die Hausordnung vorliegen.

In Fällen einer fristlosen Kündigung haftet der Mieter für den Mietausfall bis zur Neuvermietung, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von zwei Monatsmieten.

(8) Dem SWD steht ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht dann zu, wenn es die Bewirtschaftung von einem oder mehreren Studentenwohnheimen ganz oder teilweise aufgibt oder unterbricht. Die Kündigungsfrist in solchen Fällen beträgt drei Monate. Das SWD wird sich in Fällen wie vorstehend bemühen, dem Mieter je nach Verfügbarkeit Ersatzwohnraum aus seinem Wohnheimbestand zur Verfügung zu stellen, wenn der Mieter dies wünscht.

§ 12 Pflichten nach Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Die Mietsache ist dem SWD bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vollständig von allen durch den Mieter eingebrachten Gegenständen beräumt, mit allen Schlüsseln sowie in gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Andernfalls trägt der Mieter die entsprechenden Kosten für Räumung, Reinigung, Ersatzbeschaffung usw.

(2) Der Zeitpunkt der Übergabe ist mit dem zuständigen Hausmeister spätestens fünf Werktage vorher zu vereinbaren. Die Übergabe findet nach Absprache während der Dienststunden des Hausmeisters statt. Der Mieter ist verpflichtet bei der Übergabe persönlich anwesend zu sein.

(3) Stellt das SWD bei der Abnahme oder nach Beendigung des Mietverhältnisses fest, dass der Mieter die Mietsache unter Zurücklassen eingebrachter Gegenstände verlassen hat, so kann das SWD die Mietsache neu belegen und die eingebrachten Gegenstände des Mieters verwahren bzw. einlagern. Das SWD ist darüber hinaus berechtigt, Sachen ohne erkennbaren Wert oder verderbliche Sachen zu vernichten bzw. zu entsorgen. Sachen, die das SWD in Verwahrung genommen hat, gehen nach Ablauf eines halben Jahres nach Mietvertragsende in das Eigentum des SWD über. Für alle während der Verwahrung oder wegen der unterlassenen Beräumung entstandenen Schäden haftet das SWD nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das SWD ist berechtigt, die Herausgabe bis zur Begleichung seiner offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes zu verweigern.

(4) Für Umzüge innerhalb der Wohnheime des SWD gelten die vorstehenden Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 13 Schönheitsreparaturen, bauliche Veränderungen

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache stets in einem dem normalen Nutzungsgebrauch entsprechenden Zustand zu halten. Sollte die Mietsache bei seinem Auszug durch sein Verhalten nicht in nach allgemeinen Maßstäben bewohnbarem Zustand sein, kann das SWD erforderliche Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche Farbanstrich ohne Genehmigung des SWD geändert wurde.

(2) Dem Mieter sind bauliche Änderungen an der Mietsache untersagt; Änderungen an allen Installationseinrichtungen sind unzulässig. Zu den Installationseinrichtungen im Sinne der vorliegenden AMB zählen insbesondere auch Datenleitungsnetze mit ihren aktiven und passiven Komponenten samt allen Anschlussdosen und Verteilern, soweit sie durch das SWD selbst oder einen seiner Vertragspartner betrieben werden.

§ 14 Abstellen von Fahrzeugen

(1) Der Mieter darf sein Kraftfahrzeug nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen parken.

(2) Der Mieter kann aus dem Mietvertrag keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Parkplatzes ableiten.

(3) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile aller Art dürfen nicht innerhalb von für Wohnzwecke bestimmten oder für den ständigen Aufenthalt von Personen vorgesehenen Gebäuden abgestellt bzw. gelagert werden.

(4) Unbrauchbare oder polizeilich nicht angemeldete Fahrzeuge dürfen auf dem Gelände des Wohnheims nicht abgestellt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Kraftfahrzeugteile. Das SWD ist berechtigt, solche Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zu entfernen. Die Kosten dafür trägt der Mieter.

§ 15 Datenschutz

Der Mieter ist damit einverstanden, dass alle zur Begründung und Verwaltung des Mietverhältnisses erforderlichen personenbezogenen Daten vom SWD verarbeitet, insbesondere gespeichert, werden, auch mittels elektronischer Datenverarbeitungssysteme. Der für das Mietverhältnis geltende Datenschutzhinweis gemäß Europäischer Datenschutzgrundverordnung findet sich unter https://www.studentenwerk-dresden.de/datenschutz/wohnen.html.

§ 16 Information gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG

Das SWD ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) weder bereit noch verpflichtet.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert jedoch, dass das SWD den Mieter trotzdem auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl, Internet: www.verbraucher-schlichter.de