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Verlängerung des Mietvertrages über die Regelstudienzeit hinaus

Hinweis:

Der Sächsische Landtag hat eine Corona-bedingte Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes beschlossen.

Demnach wird die individuelle Regelstudienzeit aller Studierenden für das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/22 gesetzlich um jeweils ein Semester verlängert.

Da Mietverträge im Wohnheim grundsätzlich bis zum Regelstudienzeitende eines ersten Studiums befristet sind, hat dies gegebenenfalls auch Auswirkungen auf die Wohndauer. Die Verlängerung des Mietvertrags geschieht jedoch nicht automatisch, sondern muss vom Mieter spätestens drei Monate vor Ablauf des Mietvertrages beantragt werden.

Einem Verlängerungsantrag aus oben genanntem Grund legen Sie bitte die entsprechenden Nachweise bei:

  • TU-Studenten legen bitte die „Bescheinigung/en über die individuelle Verlängerung der Regelstudienzeit“ für die/das betreffende/n Semester vor.
  • Die Immatrikulationsbescheinigungen der anderen Hochschulen weisen bereits eine verlängerte Regelstudienzeit aus.

In der Benutzungsordnung für die Wohnheime ist unter Paragraf 3 zur Wohndauer folgendes geregelt:

§ 3 Wohndauer

(1) Die Wohndauer ist grundsätzlich bis zum Ende der Regelstudienzeit eines ersten Studiums befristet. Erstes Studium im Sinne dieser Benutzungsordnung ist grundsätzlich das Studium, welches nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife oder nach einer erstmalig erlangten anderen Hochschulzugangsberechtigung begonnen worden ist. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich, vorausgesetzt die Bedingungen nach § 2 Absatz 1 oder 2 sind erfüllt und die Befriedigung des Wohnbedarfs von sich in der Regelstudienzeit und vor allem im ersten Studienjahr eines ersten Studiums befindlichen Wohnberechtigten ist sichergestellt.

Ein Verlängerungsantrag muss drei Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich bei der zuständigen Sachbearbeiterin gestellt werden. Der Antrag kann formlos oder mit diesem Formular gestellt werden.

Download Formular Verlängerungsantrag als pdf-Dokument Übersicht Ansprechpartner im Geschäftsbereich Wohnen

AMB, § 11 Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses
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(3) In begründeten Fällen ist eine Vertragsverlängerung entsprechend der Benutzungsordnung für die Wohnheime des Studentenwerks möglich. Ein entsprechender Antrag muss spätestens drei Monate vor Ende des Mietverhältnisses beim SWD vorliegen.
Im Antrag sind die Gründe für die Vertragsverlängerung darzulegen (Nachweise sind erforderlich) und deren Dauer anzugeben.

Bei Vorliegen entsprechender Gründe ist eine Verlängerung für ein Sommersemester in der Regel kein Problem. Da wir jeweils zu Beginn des Wintersemesters nie den Wohnbedarf aller Studienanfänger decken können, ist eine Verlängerung des Vertrages für ein Wintersemester über die Regelstudienzeit hinaus eher nicht möglich. Da jede diesbezügliche Entscheidung jedoch eine Einzelfallentscheidung ist, sollten Sie den Antrag mit entsprechender Begründung (Studienfortschrittsbericht) auf jeden Fall stellen.