Ihre Position:

Rechtliche Grundlagen

Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Studentenwerks Dresden sind in folgenden Gesetzen und Ordnungen geregelt:

Sächsisches Hochschulgesetz

Vollständige Fassung des Sächsischen Hochschulgesetz - SächsHSG

Auszug aus dem Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) in der Fassung gültig ab 22.06.2023

Teil 10 Studentenwerke

§ 118 Errichtung, Rechtsstellung, Aufgaben und Zuordnung

(1) Es bestehen folgende Studentenwerke:

  1. das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau mit Sitz in Chemnitz,
  2. das Studentenwerk Dresden mit Sitz in Dresden,
  3. das Studentenwerk Freiberg mit Sitz in Freiberg,
  4. das Studentenwerk Leipzig mit Sitz in Leipzig.

(2) Die Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie sind gemeinnützig tätig und unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht, in staatlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht des Staatsministeriums. Für die Wahrnehmung der Aufsicht gilt § 7 entsprechend.

(3) Das Staatsministerium regelt die Zuordnung der Hochschulen und Staatlichen Studienakademien zu den Studentenwerken durch Rechtsverordnung. Ein Studentenwerk kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt nach dem Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Aufgaben übernehmen. Die Vereinbarung bestimmt die gegenseitigen Rechte und Pflichten; sie bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums.

(4) Aufgabe der Studentenwerke ist die soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche und kulturelle Betreuung und Förderung der Studentinnen und Studenten, insbesondere durch den Betrieb von Studentenwohnheimen und Verpflegungseinrichtungen. Die Studentenwerke berücksichtigen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die besonderen Bedürfnisse von Studentinnen und Studenten mit Kindern, Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten sowie ausländischen Studentinnen und Studenten und fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie.

(5) Den Studentenwerken obliegt die staatliche Ausbildungsförderung. Das Staatsministerium kann ihnen den Vollzug der Bewilligung von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen als staatliche Aufgabe übertragen.

(6) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 übermitteln die Hochschulen den jeweils örtlich zuständigen Studentenwerken auf Anforderung Namen und Matrikel-Nummer der Studentinnen und Studenten und erteilen Auskunft, ob diese immatrikuliert, exmatrikuliert, rückgemeldet oder beurlaubt sind. Die Studentenwerke dürfen die übermittelten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 verarbeiten.

(7) Die Studentenwerke können mit Genehmigung des Staatsministeriums weitere Aufgaben übernehmen, wie die Kantinenversorgung von Landesbediensteten, Schülerinnen und Schülern sowie den Betrieb von Kindertagesstätten für die Hochschulen, soweit dies wirtschaftlich zweckmäßig und die Finanzierung gesichert ist.

(8) Die Studentenwerke können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.

§ 119 Ordnungen

(1) Das Studentenwerk regelt seine inneren Angelegenheiten durch Ordnung, insbesondere Näheres zu seinen Aufgaben und seiner Organisation, zur Bestellung des Verwaltungsrates nach § 120 Absatz 2 sowie zur Bekanntgabe der Beschlüsse seiner Organe. Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums, die nur aus Rechtsgründen versagt werden darf. Sie ist bekannt zu geben.

(2) Das Studentenwerk erhebt von den Studentinnen und Studenten der ihm zugeordneten Hochschulen und Staatlichen Studienakademien einen Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Diese bestimmt dessen Höhe und Zweckbindung. Sie kann bestimmen, dass für Dienstleistungen, die nicht allen Studentinnen und Studenten zur Verfügung stehen, von den Studentinnen und Studenten einzelner Einrichtungen oder einzelner Standorte zusätzlich ein zweckgebundener Beitrag erhoben wird, und dessen Höhe festlegen. Studentinnen und Studenten, die gleichzeitig eine allgemein bildende Schule besuchen, können nach Maßgabe der Beitragsordnung ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden. Beurlaubte Studentinnen und Studenten, Fern- oder Weiterbildungsstudentinnen und Fern- oder Weiterbildungsstudenten können von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden, soweit sie keine Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Der Beitrag ist für jedes Semester vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung zu entrichten; er wird von der Hochschule, der Staatlichen Studienakademie, der Einrichtung nach § 118 Absatz 3 Satz 2 oder der sonst zuständigen Kasse unentgeltlich eingezogen.

(3) Das Studentenwerk kann weitere Ordnungen, insbesondere für die Nutzung seiner Einrichtungen, erlassen.

§ 120 Organe

(1) Organe des Studentenwerkes sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

(2) Der Verwaltungsrat hat aus bis zu zwölf Mitgliedern zu bestehen, von denen höchstens zwei keiner Einrichtung nach § 118 Absatz 3 Satz 1 angehören. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss der Gruppe der Studentinnen und Studenten angehören, bis zu zwei Mitglieder sollen Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalverwaltung oder Vertreterinnen oder Vertreter von Wirtschaftsunternehmen in den Kommunen sein, in denen eine Einrichtung nach § 118 Absatz 3 Satz 1 ihren Sitz hat. Mindestens eine Kanzlerin oder ein Kanzler der zugeordneten Hochschulen, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beschäftigten des Studentenwerkes haben dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme anzugehören. Näheres bestimmt die Ordnung nach § 119 Absatz 1. Sie kann bestimmen, dass dem Verwaltungsrat weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.

(3) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über die Ordnungen,
  2. Erlass der Ordnungen über die Benutzung der vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen,
  3. Aufstellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
  4. Zustimmung zu Gründung, Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen entsprechend § 65 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung,
  5. Zustimmung zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme von Krediten für Investitionen, zur Gewährung von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften,
  6. Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses,
  7. Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  8. Wahl einer oder eines Vorsitzenden,
  9. Erörterung des Jahresberichtes der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  10. Zustimmung zu den Rahmenregelungen für die Vergabe von Sozialdarlehen an bedürftige Studentinnen und Studenten; die Gewährung bedarf keiner Zustimmung.

2Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen. Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.

(4) Der Beschluss über die Ordnung nach § 119 Absatz 1 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Der Verwaltungsrat beschließt über die Bestellung und die Entlassung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Ihre oder seine Bestellung und Entlassung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihr oder sein Dienstvertrag bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums. Für die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses ist die Einwilligung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich. Die Verhandlungen über den Dienstvertrag führt eine Kanzlerin oder ein Kanzler als Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 2 Satz 3. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich und führt dessen Geschäfte.

§ 121 Wirtschaftsführung

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Für die Buchführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechend. Die nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bereitgestellten Mittel werden den Studentenwerken als Zuschüsse für den laufenden Betrieb und für Investitionen zur Verfügung gestellt. Die Studentenwerke können insbesondere für zukünftige Investitionen Rücklagen bilden. Das Nähere, insbesondere von der Sächsischen Haushaltsordnung und dem Handelsgesetzbuch abweichende Regelungen, regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Diese bestimmt Näheres über die Gewährung von Zuweisungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes, die Rücklagenbildung, die Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen sowie das Rechnungswesen. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bleiben davon unberührt. Die Staatsregierung kann in einer Vereinbarung mit den Studentenwerken die insgesamt auf die Studentenwerke entfallende Höhe der Zuschüsse für mehrere Jahre festlegen.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres legt das Studentenwerk dem Staatsministerium den von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss vor.

(3) Das Staatsministerium gibt den nach § 120 Absatz 3 Satz 3 genehmigten Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Prüfbericht dem Staatsministerium der Finanzen zur Kenntnis.

(4) Es gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen, sofern die Studentenwerke nicht mit Zustimmung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen vom Tarifrecht des Freistaates Sachsen abweichende Vereinbarungen mit ihren Bediensteten treffen.

(5) Die Studentenwerke dürfen zur Finanzierung ihrer laufenden Ausgaben Kassenverstärkungskredite aufnehmen, die zehn Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen.

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Zuordnung von Hochschulen zu den Studentenwerken (Studentenwerkszuordnungsverordnung) (*1)

Aufgrund von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Studentenwerke im Freistaat Sachsen (Sächsisches Studentenwerksgesetz - SächsStwG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16) wird verordnet:

§ 1 Studentenwerk Chemnitz-Zwickau

Dem Studentenwerk Chemnitz-Zwickau werden die folgenden Hochschulen zugeordnet

  • Technische Universität Chemnitz-Zwickau,
  • Hochschule für Technik, Wirtschaft Zwickau (FH)

§ 2 Studentenwerk Dresden (*2)

(1) Dem Studentenwerk Dresden werden die folgenden Hochschulen zugeordnet:

  • Technische Universität Dresden,
  • Hochschule für Bildende Künste Dresden,
  • Hochschule für Musik "Carl Maria von Weber" Dresden,
  • Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH)
  • Hochschule für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen Zittau-Görlitz (FH),

(2) Dem Studentenwerk Dresden wird ferner die folgende Einrichtung zugeordnet:

  • Palucca-Schule Dresden - Akademie für Künstlerischen Tanz

(3) Dem Studentenwerk Dresden wird ferner die folgende universitäre Hochschuleinrichtung zugeordnet:

  • Internationales Hochschulinstitut Zittau

§ 3 Studentenwerk Freiberg

Dem Studentenwerk Freiberg werden die folgenden Hochschulen zugeordnet:

  • Technische Universität Bergakademie Freiberg (*3)
  • Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida (FH)

§ 4 Studentenwerk Leipzig

Dem Studentenwerk Leipzig werden die folgenden Hochschulen zugeordnet:

  • Universität Leipzig,
  • Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig,
  • Hochschule für Musik und Theater "Felix Mendelssohn Bartholdy" Leipzig,
  • Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig,

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.

Hinweise: (Fußnoten)
(*1). ursprüngliche Fassung verkündet am 26. März 1993 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15/1993. Spätere Änderungen sind eingearbeitet (siehe weitere Fußnoten)
(*2). § 2 zuletzt neugefasst durch die Änderungsverordnung vom 8. Juli 1995 SächsGVBl. Nr. 20/1995, S. 251
(*3). neue Name (früher: Bergakademie Freiberg) eingefügt durch die Änderungsverordnung vom 25. Oktober 1993, SächsGVBl. Nr. 48/1993, S. 1042

Grundordnung des Studentenwerks Dresden

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Vom 3. Februar 2009 (in der Fassung der Ordnung zur Änderung der Grundordnung vom 23. Februar 2023)

Aufgrund von § 110 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes - SächsHSG vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2008 S. 900) hat der Verwaltungsrat des Studentenwerks Dresden gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsHSG am 3. Februar 2009 die folgende Grundordnung beschlossen:

Präambel

Das Studentenwerk Dresden erbringt für die Studenten der ihm gemäß Zuordnungsverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (nachfolgend "SMWK" genannt) zugeordneten Bildungseinrichtungen und für die Studenten an Bildungseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht, preisgünstige und qualitativ hochwertige Leistungen im Sinne von § 109 Abs. 4 SächsHSFG. Es erfüllt diese Aufgabe als nach kaufmännischen Regeln arbeitendes Wirtschaftsunternehmen mit sozialer Bindung und sieht sich gleichermaßen den Zielsetzungen von Ökonomie und Ökologie verpflichtet. Das Studentenwerk Dresden fördert studentische Eigeninitiative und arbeitet eng mit Studenten und ihren gewählten Vertretern zusammen. Die maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Grundordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

§ 1 Zweck und Aufgaben

(1) Die Aufgabe des Studentenwerks Dresden, Anstalt des öffentlichen Rechts - nachfolgend als "Studentenwerk" bezeichnet - besteht darin, für die Studenten der ihm zugeordneten Hochschulen und für die Studenten an Bildungseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht, Dienstleistungen im Sinne von § 109 Abs. 4 SächsHSFG zu erbringen. Es nimmt diese Aufgabe wahr insbesondere durch

  1. Errichtung und Betrieb von Hochschulgastronomiebetrieben (Mensen und Cafeterien),
  2. Errichtung, Vermietung und Vermittlung von studentischem Wohnraum,
  3. Schaffung und Betrieb von Einrichtungen und Angeboten zur Kinderbetreuung sowie zur Förderung der Vereinbarkeit von Studium und Familie
  4. Förderung kultureller und sozialer Interessen der Studenten (z. B. Studentenhäuser, Studentenclubs, künstlerische Gruppen, Tutorenprogramm),
  5. Beratung in studentenspezifischen Angelegenheiten wie beispielsweise psychosoziale Beratung, Rechtsberatung und Sozialberatung sowie Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Studienfinanzierung und für behinderte und chronisch kranke Studenten
  6. Bildung und Verwaltung eines Sozialfonds für Studenten,
  7. Maßnahmen zur Gesundheitsförderung
  8. Beratung und Betreuung ausländischer Studenten, Förderung internationaler und interkultureller Angebote für Studenten und Förderung der Auslandsmobilität inländischer Studentenwerk Dresden
  9. Informations- und Orientierungsangebote zu studentenspezifischen Themen

(2) Entsprechendes gilt für Schüler, wenn das Studentenwerk gemäß § 109 Abs. 3 Satz 2 SächsHSFG Kraft Vertrages Aufgaben für schulische Einrichtungen übernimmt, welche ihrerseits Aufgaben nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) in seiner jeweils gültigen Fassung wahrnehmen. In diesem Sinne betreibt das Studentenwerk Einrichtungen und Angebote gemäß Abs. 1.

(3) Gemäß § 109 Abs. 7 SächsHSFG kann das Studentenwerk mit Genehmigung des SMWK weitere Aufgaben übernehmen wie insbesondere die Kantinenversorgung von Landesbediensteten und Schülern sowie den Betrieb von Kindertagesstätten für die Hochschulen, soweit dies wirtschaftlich zweckmäßig und die Finanzierung gesichert ist. Gleiches gilt für den Cateringservice, insbesondere für Hochschulveranstaltungen. In diesem Sinne betreibt das Studentenwerk Angebote zur Kinderbetreuung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Hochschulen und hochschulnahe Einrichtungen sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung für Schüler und Landesbedienstete, insbesondere Bedienstete an den Hochschulen sowie einen Cateringservice.

(4) Aufgaben nach § 109 Abs. 3, 4 und 7 SächsHSFG nimmt das Studentenwerk im Rahmen seiner Selbstverwaltung wahr. Als staatliche Aufgabe gemäß § 109 Abs. 5 SächsHSFG obliegt dem Studentenwerk die Ausführung der Ausbildungsförderung sowie die Bewilligung von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Das Studentenwerk verfolgt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in folgender Weise:

  1. Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird durch die Versorgung der Studenten mit Speisen und Getränken zu besonders günstigen Preisen verfolgt.
  2. Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird durch die preisgünstige Überlassung von Wohnraum an Studenten und das Angebot von Betreuungsmaßnahmen in Wohnheimen verfolgt.
  3. Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 besteht in der besonderen Hilfe und Förderung von Studenten mit Kindern im Kleinkind- und Vorschulalter.
  4. Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird durch die Bereitstellung von Räumen für die Studenten und durch die Förderung entsprechender Veranstaltungen, Projekte und studentischer Initiativen verfolgt.
  5. Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird durch Errichtung und Betrieb von Beratungseinrichtungen und das Angebot entsprechender Dienstleistungen verfolgt.
  6. Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 wird durch Gewährung von Beihilfen und Darlehen verfolgt.
  7. Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird durch entsprechende Maßnahmen und das Angebot entsprechender Dienstleistungen verfolgt.
  8. Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wird durch entsprechende Dienstleistungen und Angebote verfolgt.
  9. Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 wird durch entsprechende Informationsangebote, Veranstaltungen und Publikationen verfolgt.
  10. Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Absatz 2 wird durch geeignete Maßnahmen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen unter den vorstehenden Nummern 1 bis 9 verfolgt.
  11. Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz wird im Sinne der Jugendhilfe durch entsprechende Angebote und Dienstleistungen, wie z. B. die Schaffung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung verfolgt.
  12. Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz 1. Alt. wird im Sinne der Jugendhilfe durch die Errichtung und/oder den Betrieb entsprechender Gemeinschaftsverpflegungsangebote verfolgt.

(2) Das Studentenwerk mit seinen Einrichtungen ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Studentenwerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Leistungen des Studentenwerks an Personen, die nach dieser Grundordnung nicht oder nicht unmittelbar zum begünstigten Personenkreis gehören, dürfen nur unter der Voraussetzung erbracht werden, dass die daraus entstehenden Kosten entgeltlich gedeckt werden und die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke nicht beeinträchtigt wird. Studenten und Schüler, die nicht unter den personellen Geltungsbereich von § 1 Absätze 1 und 2 fallen, werden für die einmalige oder kurzzeitige Inanspruchnahme der Leistungen des Studentenwerkes den in § 1 Absätze 1 und 2 genannten Studenten und Schülern gleichgestellt. Näheres hierzu wird durch gesonderte Ordnung bestimmt.

§ 3 Organisation

(1) Die Organisationsstruktur des Studentenwerks ist in einem Organigramm wiedergegeben, welches nicht Bestandteil der Grundordnung ist und gesondert bekanntgegeben wird.

(2) Das Organisationsrecht liegt beim Geschäftsführer des Studentenwerks. Veränderungen in der Organisation des Studentenwerks bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates, wenn sie in der Neuschaffung oder dem Wegfall von Geschäftsbereichen bestehen.

(3) Der Geschäftsführer macht Veränderungen in der Organisation des Studentenwerks durch eine entsprechend aktualisierte Fassung des Organigramms bekannt.

(4) Die in der Präambel genannten Unternehmensziele haben ihren Niederschlag in einem Leitbild gefunden, das der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Geschäftsführers beschließt und fortschreibt. Ebenso ist ein Qualitätsmanagement in allen Arbeitsbereichen des Studentenwerks eingeführt.

§ 4 Organe

Organe des Studentenwerks sind

  • der Verwaltungsrat und
  • der Geschäftsführer

Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden erstattet.

§ 5 Bildung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Personen, nämlich dem Rektor der Technischen Universität Dresden, fünf Studenten, zwei Vertretern aus dem Kreis des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gemäß § 57 Abs. 1 SächsHSFG - mit Ausnahme der studentischen Hilfskräfte - und der Kanzler gemäß § 85 SächsHSFG - nachfolgend "Hochschulpersonal" genannt - , die von den Hochschulen, die dem Studentenwerk zugeordnet sind, entsandt werden. Ihm gehören außerdem ein Vertreter der Landeshauptstadt Dresden und ein Vertreter der örtlichen Wirtschaft an.

(2) Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den Studentenräten, die Vertreter des Hochschulpersonals werden von den Hochschulleitungen benannt. Für die sieben wie vorstehend zu besetzenden Sitze für Hochschulmitglieder wird im Hinblick auf die Anzahl der immatrikulierten Studenten folgende Verteilung vorgesehen: Die Technische Universität Dresden erhält drei Sitze für Studenten, die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden und die Hochschule Zittau/Görlitz erhalten je einen Sitz für Studenten und in vorgenannter Reihenfolge alternierend einen Sitz für Vertreter des Hochschulpersonals. Die Hochschule für Musik "Carl Maria von Weber" Dresden, die Hochschule für Bildende Künste Dresden, die Palucca Hochschule für Tanz Dresden und die Berufsakademie Sachsen - Staatliche Studienakademie Dresden entsenden in vorgenannter Reihenfolge abwechselnd einen Vertreter des Hochschulpersonals. Soweit die Hochschulen die alternierend zu besetzenden Sitze nicht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Vorgängers neu besetzen, geht das Recht auf die nächste Hochschule in der Reihenfolge über. Soweit die in Satz 2 genannten Sitze für Studenten nicht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Sitzinhabers benannt werden, geht das Besetzungsrecht an die Hochschule mit der jeweils nächstkleineren Studentenzahl über. Können hierdurch nicht alle Sitze neu besetzt werden, werden freie Sitze zuerst durch die Technische Universität Dresden und dann durch die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden und die Hochschule Zittau/Görlitz in dieser Reihenfolge besetzt. Diese im Nachrückverfahren erfolgte Besetzung gilt vorübergehend bis die betreffenden Sitze regulär durch den zuständigen Studentenrat besetzt werden.

(3) Der Vertreter der Landeshauptstadt Dresden wird durch den Oberbürgermeister derselben entsandt. Der Vertreter der örtlichen Wirtschaft wird gemeinsam durch die Industrie- und Handelskammer Dresden und die Handwerkskammer Dresden bestimmt und entsandt.

(4) Beratende Mitglieder gemäß § 111 Abs. 2 Satz 3 SächsHSFG sind ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, der Geschäftsführer des Studentenwerkes sowie ein durch die Belegschaft des Studentenwerkes für die Dauer von zwei Jahren gewählter Vertreter der Beschäftigten des Studentenwerkes. Näheres bestimmt eine gesonderte Wahlordnung. Dem Verwaltungsrat gehört gemäß § 111 Abs. 2 Satz 3 SächsHSFG abwechselnd für je eine Amtszeit des Verwaltungsrates als weiteres beratendes Mitglied der Kanzler der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden oder der Kanzler der Hochschule Zittau/Görlitz an und zwar stets der Kanzler derjenigen der vorgenannten Hochschulen, die in der jeweiligen Amtszeit gerade keinen Sitz mit Stimmrecht für Vertreter des Hochschulpersonals inne hat. Die Anzahl weiterer beratender Mitglieder ist auf zwei begrenzt.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für eine Amtszeit von zwei Jahren benannt. Die Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beginnt zum 1. Januar des laufenden Jahres und endet zum 31. Dezember des Folgejahres. Die Amtszeit von Verwaltungsratsmitgliedern, die aufgrund des Ausscheidens von Verwaltungsratsmitgliedern neu hinzukommen, beginnt mit ihrer Benennung bzw. Wahl und endet mit dem turnusmäßigen Ende der Amtszeit der ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieder. Mit dem Ausscheiden eines Hochschulmitglieds aus der Hochschule verliert es seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

(6) Der bisherige Verwaltungsrat, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben ab dem Ende ihrer regulären Amtszeit bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Verwaltungsrates in dringlichen Angelegenheiten im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 entscheidungsbefugt.

(7) Mitglieder, die nicht durch Wahl bestimmt sind, sondern dem Verwaltungsrat auf Grund ihres Amtes angehören, können für einzelne Sitzungen oder für eine bestimmte Zeit ihrer Amtszeit durch den von ihnen bestimmten Stellvertreter in diesem Amt vertreten werden.

(8) Die studentischen Mitglieder können sich aus wichtigem Grund für eine oder mehrere Sitzungen durch Abwesenheitsvertreter vertreten lassen. Die Abwesenheitsvertreter sind der Geschäftsstelle des Verwaltungsrates in Textform mitzuteilen. Die Abwesenheitsvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates der laufenden Amtszeit teilzunehmen. Die Abwesenheitsvertreter sind hinreichend über die Beratungsgegenstände zu informieren. Seitens der Technischen Universität Dresden sind zwei studentische Abwesenheitsvertreter, seitens der anderen im Verwaltungsrat vertretenen Hochschulen ist je ein studentischer Abwesenheitsvertreter zu bestimmen und mitzuteilen.

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat hat zusätzlich zu den in § 111 Abs. 3 und 5 SächsHSFG aufgeführten Aufgaben die folgenden Aufgaben:

  • Bestimmung des Wirtschaftsprüfers;
  • Zustimmung zur Einstellung und Entlassung von Geschäftsbereichsleitern;
  • Genehmigung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung von Gesellschaften, an denen das Studentenwerk unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, die die Änderung des Gesellschaftervertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, Übernahme von Aufgaben, die Aufgabe bisheriger Unternehmensgegenstände oder die Auflösung der Gesellschaft zum Inhalt haben;
  • Bestellung und Abberufung von Mitgliedern von Aufsichtsräten, Beiräten und ähnlichen Gremien bei Gesellschaften, an denen das Studentenwerk beteiligt ist.

(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. Für Beginn und Ende der Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters gelten die für die Amtszeit von Verwaltungsratsmitgliedern geltenden Bestimmungen dieser Grundordnung entsprechend. Ist der Vorsitzende ein Nichtstudent, so muss der stellvertretende Vorsitzende ein Student sein und umgekehrt.

(3) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen; er ist vom Vorsitzenden auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Verwaltungsratsmitgliedern oder des Geschäftsführers innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Im Einvernehmen zwischen dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer können dringliche Angelegenheiten auch durch schriftliche Abstimmung entschieden werden. Dringliche Angelegenheiten sind solche, bei denen ein Zuwarten bis zur nächsten Verwaltungsratssitzung für das Studentenwerk Dresden nachteilig wäre. In Angelegenheiten, bei welchen eine Entscheidung so eilbedürftig ist, dass weder die nächste Verwaltungsratssitzung noch die schriftliche Abstimmung abgewartet werden können, ist der Geschäftsführer gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates berechtigt, eine sofortige vorläufige Entscheidung zu treffen, die dem Verwaltungsrat nachträglich, spätestens jedoch in seiner nächsten Sitzung, zur Überprüfung und endgültigen Entscheidung vorzulegen ist. Dies gilt entsprechend für § 5 Absatz 6.

(4) Der Verwaltungsrat tagt in nicht öffentlicher Sitzung und fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit das SächsHSFG nichts anderes bestimmt. Im Übrigen bestimmt sich die Tätigkeit des Verwaltungsrates nach der Geschäftsordnung, die sich der Verwaltungsrat gibt.

(5) Einmal jährlich werden die Rektoren und je ein Vertreter der Studentenräte der Hochschulen, für die das Studentenwerk per Zuordnungsverordnung oder Verwaltungsvereinbarung tätig ist und die nicht durch einen Vertreter im Verwaltungsrat repräsentiert sind, zu einer Verwaltungsratssitzung eingeladen.

(6) Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, können Sitzungen des Verwaltungsrats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. Über die Durchführung der Sitzungen gem. S. 1 entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrats im Benehmen mit dem Geschäftsführer. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

§ 7 Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studentenwerks und vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter des Personals des Studentenwerks. Er entwirft den Wirtschaftsplan für das jeweilige Wirtschaftsjahr und legt den Entwurf dem Verwaltungsrat vor. Der Geschäftsführer stellt nach Ende eines jeden Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss auf.

(3) Der Geschäftsführer informiert den Verwaltungsrat regelmäßig über die laufende Geschäftstätigkeit des Studentenwerks, er bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus.

(4) Gegenüber dem Geschäftsführer wird das Studentenwerk durch den Rektor der Technischen Universität Dresden in seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrates vertreten, sofern das SächsHSFG hierzu nichts Abweichendes bestimmt.

(5) Der Geschäftsführer bestimmt für den Fall seiner Verhinderung einen ständigen Vertreter. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Verwaltungsrates. Für den Fall, dass der Geschäftsführer und sein ständiger Vertreter gleichzeitig verhindert sind, kann der Geschäftsführer befristet einen Abwesenheitsvertreter mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragen und entsprechend bevollmächtigen, ohne dass es hierfür eines Beschlusses des Verwaltungsrates bedarf. Der Umfang der Vollmacht des Abwesenheitsvertreters ist inhaltlich auf das notwendige Maß zu beschränken.

(6) Auskünfte nach § 109 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SächsHSFG gegenüber dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erteilt der Geschäftsführer. Er nimmt erforderlichenfalls auch Verpflichtungen des Studentenwerks gegenüber den Hochschulen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 SächsHSFG wahr.

§ 8 Wirtschaftsführung

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Studentenwerks bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Für die Buchführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der vom Studentenwerk jährlich aufzustellende Wirtschaftsplan besteht aus den Vorbemerkungen, dem Erfolgsplan mit den Stellenübersichten für die einzelnen Kostenstellen, dem Investitionsplan sowie dem Finanzplan. Der Wirtschaftsplan enthält alle vorhersehbaren Maßnahmen des Studentenwerks, welche Aufwand oder Ertrag bzw. Ausgaben oder Einnahmen verursachen. Der Wirtschaftsplan soll in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein; ein negatives Ergebnis des Erfolgsplanes soll durch Entnahme aus Rücklagen ausgeglichen werden können.

(3) Sämtliche Aufwands- und Ertragskonten innerhalb der Kostenstellen sind gegenseitig deckungsfähig. Wenigeraufwand oder Mehrertrag in einzelnen Kostenstellen darf zum Ausgleich von Mehraufwand oder Wenigerertrag in demselben Kostenstellenbereich verwendet werden.

(4) Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes nicht vorhergesehene Maßnahmen sowie wesentliche Veränderungen der geplanten Maßnahmen müssen vor deren Durchführung beantragt und genehmigt werden. Für die Behandlung und Genehmigung dieser Anträge gelten die Vorschriften für die Genehmigung des Wirtschaftsplans entsprechend. Wesentlich sind Veränderungen in der Finanzierung oder Änderungen des Erfolgsplans, die über die zulässige Deckungsfähigkeit hinausgehen. Nicht veranschlagte Investitionen und Mehrausgaben sind nur zulässig, wenn sie durch Einsparungen bei anderen genehmigten Investitionen oder bei einem während des Wirtschaftsjahres erkennbaren, überplanmäßigen Jahresüberschuss im Erfolgsplan gedeckt werden können und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den vom Verwaltungsrat jährlich festzusetzenden Höchstbetrag nicht überschreiten.

(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses durch den Wirtschaftsprüfer schließt die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 HGrG ein.

§ 9 Bekanntmachungen

Die Grundordnung und sonstige Ordnungen des Studentenwerks werden im Sächsischen Amtsblatt/Amtlicher Anzeiger bekanntgemacht. Des Weiteren werden die vorgenannten Regelungen zusätzlich auf der Homepage des Studentenwerks veröffentlicht.

§ 10 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Studentenwerks fällt das verbleibende Vermögen an den Freistaat Sachsen, der es ausschließlich für Zwecke gemäß § 109 Abs. 4 SächsHSFG zu verwenden hat.

§ 11 Übergangsregelung

Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder, die erstmals nach Inkrafttreten dieser Grundordnung benannt bzw. gewählt werden, endet unter Beachtung von § 5 Abs. 5 dieser Grundordnung zum Ablauf des 31. Dezember 2011 bzw. des 31. Dezember 2010.

§ 12 In-Kraft-Treten

Die vorliegende Grundordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt/Amtlicher Anzeiger in Kraft. Zugleich tritt die Satzung für das Studentenwerk Dresden vom 18. Januar 2000 (SächsABl. AAz. S. A 215), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung vom 17. September 2008 (SächsABl. AAz S. A 417), außer Kraft.

Dresden, den 3. Februar 2009
Studentenwerk Dresden
Prof. Dr. Pörtner
Geschäftsführer