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Immatrikulations-Bescheinigung vorlegen - wichtig für BAföG!

Veröffentlicht am Mittwoch, 27.3.2024

Der Geschäftsbereich Studienfinanzierung bittet alle BAföG-Empfänger, die Immatrikulations-Bescheinigung  fürs Sommersemester 2024 vorzulegen.

Achtung: Nicht alle von den Hochschulen zur Verfügung gestellten Imma-Bescheinigungen enthalten die Daten, die für die Antragsbearbeitung benötigt werden. Nur die Imma mit dem Zusatz "§ 9 BAföG" enthält diese!

Sofern sich im Bewilligungszeitraum (Wintersemester 2023/24 und Sommersemester 2024) auch andere Kinder der Eltern in Ausbildung befinden und bei der Berechnung des Förderungsanspruches berücksichtigt wurden, sind auch für diese Personenkreis die Nachweise zur Einschreibung unaufgefordert vorzulegen.

Bitte beachten Sie, dass in Urlaubssemestern kein Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung besteht. Bei rechtzeitiger Anzeige werden Überzahlungen vermieden, es liegt somit auch in Ihrem Interesse, den Nachweis nach § 9 BAföG rechtzeitig nach Erhalt vorzulegen.

Eine Zusendung der Imma-Bescheinigung per Post ist ebenfalls möglich:

Studentenwerk Dresden

Geschäftsbereich Studienfinanzierung

Fritz-Löffler-Straße 18

01069 Dresden

Sie können den Umschlag auch persönlich in den Briefkasten vor dem Verwaltungsgebäude des Studentenwerks Dresden einwerfen.