Frage: Kann ich von der Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte befreit werden?
Antwort:Gebührenpflicht
Wenn ein Rundfunkgerät (Radio, Fernseher, Computer, UMTS-fähiges Handy - die beiden letzteren internetfähig) zum Empfang bereitgehalten wird, müssen Rundfunkgebühren gezahlt werden. Nicht entscheidend ist, ob das Gerät wirklich benutzt wird.
Zuständig für den Einzug der Gebühr ist die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln.
Befreiung von der Gebührenpflicht
Für eine Befreiung ist es nicht ausreichend, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt werden - unbedingt muss dies bei der GEZ schriftlich beantragt werden.
Sollte das Rundfunkgerät noch nicht bei der GEZ bekannt sein, wird es mit diesem Antrag gleichzeitig angemeldet. Befreit wird frühestens ab dem Monat, der auf den Antragsmonat folgt. Für jemanden, der sich beispielsweise einen Fernseher zulegen möchte, bedeutet dies, dass er auf jeden Fall für einen Monat Gebühren zahlen muss, wenn das Gerät bei der Antragstellung bereits in seiner Wohnung steht. Empfehlenswert ist es deshalb, zunächst einen Befreiungsantrag bei der GEZ zu stellen und erst im darauffolgenden Monat das Gerät zu kaufen.
Eine rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht ist nicht möglich.
Für BAföG-Bezieher ist es deshalb sehr wichtig, den Antrag bei der GEZ auch dann rechtzeitig zu stellen, wenn ihnen der Bewilligungsbescheid noch nicht zugegangen ist. In diesem Fall ist die letzte Zeile im Formular Antrag von der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auszufüllen. Sobald Sie Ihren BAföG-Bewilligungsbescheid erhalten haben, kommen Sie bitte mit dem Originalbescheid und seiner Kopie zum Amt für Ausbildungsförderung. Ihr zuständiger Sachbearbeiter oder unser Servicebüro bestätigt Ihnen die Übereinstimmung mit dem Original und Sie können die bestätigte Kopie an die GEZ schicken.
Die Befreiung teilt die GEZ in einem schriftlichen Bescheid mit. Dabei sollte auch die Dauer der Befreiung beachtet werden, damit der Folgeantrag rechtzeitig gestellt werden kann!







