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Frage: Warum muss ich schon vor Mietvertragsabschluss eine Bankeinzugsermächtigung erteilen?

Antwort:

Das Bankeinzugsverfahren ist die in unserem Studentenwerk übliche Form der Mietzahlung und Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages. Ohne Bankeinzugsermächtigung eingehende Anträge (außer Bewerbungen ausländischer Studenten aus dem Ausland) können nicht bearbeitet werden.

Die Bankeinzugsermächtigung wird grundsätzlich erst beim Zustandekommen eines Mietverhältnisses (nach Abschluss des Mietvertrages) wirksam. Sollte es nicht zum Abschluss eines Mietvertrages kommen, wenn Sie z.B. frist- und formgerecht von der Bewerbung zurücktreten und so den Wohnheimplatz stornieren, erlangt die Bankeinzugsermächtigung keine Gültigkeit, was wir Ihnen in diesem Fall auch schriftlich mitteilen. Wir verweisen hier ausdrücklich auf die Antwort zur Frage "Was muss ich tun, wenn ich den Wohnheimplatz dann doch nicht brauche?".

Sonderregelung: Ausländische Bewerber, die sich aus dem Ausland bewerben und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können den Wohnheimantrag ohne Bankeinzugsermächtigung stellen. Sie haben nach Ihrer Ankunft in Dresden einige Tage Zeit, ein Konto bei einer beliebigen Bank zu eröffnen und uns dann die Bankeinzugsermächtigung zu erteilen.