Ihre Position:

Semesterbeitrag / Beitrag für das Studentenwerk Dresden

Als Solidarbeitrag zur Finanzierung der Leistungsangebote des Studentenwerks Dresden geht ein Teil des Semesterbeitrags an das Studentenwerk. Die Höhe und Verwendung dieses Studentenwerksbeitrags sind in der Beitragsordnung geregelt.

Hinweis zur Rückmeldung an Ihrer Hochschule

Bitte informieren Sie sich beim Immatrikulationsamt Ihrer Hochschule über die Höhe und die Zahlungsmodalitäten des aktuellen Semesterbeitrags. Das Studentenwerk Dresden betreut Studierende von insgesamt 12 Hochschulen und ist nur für einen Teil des Semesterbeitrags - den „Studentenwerksbeitrag“ - zuständig und kann daher keine umfassenden Informationen zu den Semesterbeiträgen zur Verfügung stellen.

Wie setzt sich der Semesterbeitrag zusammen?

Für Studierende im Präsenz-/Direktstudium an der TU Dresden gelten z.B. folgende Beiträge:

Zusammensetzung des Semesterbeitrags für Studierende der TU Dresden
Gesamter Semesterbeitrag für das Wintersemester 2025/26 338,00 €
davon:
I. Studentenschaftsbeitrag 225,27 €
I. a) für Semesterticket 216,18 €
I. b) für Studierendenrat/Fachschaft 9,09 €
II. Studentenwerksbeitrag 112,73 €

Hinweis: Der Studentenschaftsbeitrag ist nicht an allen Hochschulen gleich, da die Beiträge für die Studentenräte variieren. Auch das Semesterticket kann nicht von allen Studierenden in Anspruch genommen werden. So bezahlen z.B. die Studierenden der Duale Hochschule Sachsen - Staatliche Studienakademie Dresden kein Semesterticket, sondern nur den Studentenwerksbeitrag.

Wie setzt sich der Studentenwerksbeitrag zusammen? Wofür wird er verwendet?

Gemäß § 2 Abs. 2 der Beitragsordnung des Studentenwerks Dresden wird der Studentenwerksbeitrag zweckgebunden für die Hochschulgastronomie und die soziale und kulturelle Betreuung verwendet.

Bitte beachten Sie:

  • Zahlung des Studentenwerksbeitrages ist Voraussetzung für die Einschreibung an einer Hochschule im Betreuungsbereich des Studentenwerks
  • Recht zur Nutzung der Einrichtungen des Studentenwerks wird erworben
  • Grundlage ist die Beitragsordnung des Studentenwerks Dresden
  • Beitragshöhe legen die Gremien des Studentenwerks fest
  • verantwortlich für Einziehung der Beiträge sind die Hochschulen
  • Beitrag wird auch fällig, wenn Sie die Angebote des Studentenwerks nicht nutzen

Beitragsordnung des Studentenwerkes Dresden

Vom 8. Mai 2025

Download Beitragsordnung als PDF-Datei PDF

Gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sächsisches Hochschulgesetz vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat des Studentenwerkes Dresden die folgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Beitragspflicht

(1) Das Studentenwerk erhebt von allen Studierenden der dem Studentenwerk Dresden per Zuordnungsverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kunst und Tourismus zugeordneten Hochschulen und Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen einen Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen. Entsprechendes gilt für Studierende an Bildungseinrichtungen, mit denen das Studentenwerk eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen hat. Von den Studierenden wird ein Beitrag pro Semester erhoben.

(2) Sind Studierende an mehreren der in § 1 Abs. 1 dieser Beitragsordnung genannten Hochschulen immatrikuliert, so ist nur ein Beitrag zu entrichten und zwar der höhere.

§ 2 Beitragshöhe und Beitragsverwendung

(1) Der Beitrag für die Studierenden der Hochschulen und Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen (nachfolgend: Bildungseinrichtungen) an den jeweiligen Standorten pro Semester wir festgesetzt wie folgt:

Von Wintersemester 2025/2026 bis einschließlich Wintersemester 2026/2027:

  Dresden Zittau/Görlitz Bautzen Riesa
Beitrag Deutsches Studierendenwerk 1,03 € 1,03 € 1,03 € 1,03 €
Hochschulgastronomie 87,10 € 87,10 € 10,00 € 10,00 €
Kultur und Internationales 9,10 € 6,90 € 2,00 € 2,00 €
Beratung und Soziales 15,10 € 12,90 € 5,00 € 5,00 €
Summe 112,73 € 108,33 € 18,03 € 18,03 €

Ab Sommersemester 2027

  Dresden Zittau/Görlitz Bautzen Riesa
Beitrag Deutsches Studierendenwerk 1,03 € 1,03 € 1,03 € 1,03 €
Hochschulgastronomie 77,50 € 77,50 € 10,00 € 10,00 €
Kultur und Internationales 9,10 € 6,90 € 2,00 € 2,00 €
Beratung und Soziales 15,10 € 12,90 € 5,00 € 5,00 €
Summe 102,73 € 98,33 € 18,03 € 18,03 €

(2) Für Studierende in den Nachwuchsförderklassen an der Palucca Hochschule für Tanz Dresden wird der Beitrag nach Absatz 1 ermäßigt um 3,00 Euro, weil die kulturellen und sozialen Angebote des Studentenwerkes Dresden für jene Studierenden altershalber nur eingeschränkt nutzbar sind.

(3) Die Beitragsbestandteile gem. Absatz 1 sind gegenseitig deckungsfähig.

§ 3 Fälligkeit der Beiträge

Die Beiträge sind vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig. Sie werden durch die Hochschulen unentgeltlich für das Studentenwerk Dresden eingezogen.

§ 4 Rückerstattung

(1) Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrages im Falle der Exmatrikulation oder der Rücknahme der Immatrikulation während des laufenden Semesters ist ausgeschlossen.

(2) Studierenden, die sich nach Immatrikulation oder Rückmeldung, aber vor Beginn eines Semesters exmatrikulieren bzw. die innerhalb der jeweils an den Bildungseinrichtungen geltenden Fristen vom Studienplatz zurücktreten, kann auf Antrag der für dieses Semester entrichtete Beitrag zurückerstattet werden. Gleiches gilt für beurlaubte Studierende, Fern- oder Weiterbildungsstudierende, soweit sie keine Dienstleistungen des Studentenwerkes Dresden in Anspruch nehmen können. Der Antrag muss in der durch das Studentenwerk Dresden auf seiner Homepage angegebenen Form spätestens am letzten Werktag vor Beginn des Semesters, bei Rücktritt vom Studienplatz innerhalb der Rücktrittsfrist beim Studentenwerk Dresden eingegangen sein.

(3) Studierenden, die durch Nachrücken in einem Zulassungsverfahren einen Studienplatz an einer nicht in § 1 genannten Bildungseinrichtung erhalten, wird der Beitrag für das begonnene Semester zurück erstattet, wenn dem Studentenwerk Dresden ein entsprechender schriftlicher Antrag bis zum Ablauf der sechsten Woche des laufenden Semesters zugegangen ist. Hierbei sind der Zulassungsbescheid sowie ein Nachweis der Exmatrikulation von einer Bildungseinrichtung laut § 1 zu übersenden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Beitragsordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt/Amtlicher Anzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung des Studentenwerkes Dresden vom 3. April 2009 (SächsABl. AAz. S. A 178), zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Beitragsordnung vom 1. Dezember 2022 (SächsABl. AAz. S. A 840), außer Kraft und ist letztmalig auf die Beitragszahlung und - rückerstattung für das Sommersemester 2025 anzuwenden.

Dresden, den 8. Mai 2025

Studentenwerk Dresden
Michael Rollberg
Geschäftsführer

Rückerstattung des Studentenwerksbeitrages

Download Antrag auf Rückerstattung des Studentenwerksbeitrags als PDF-Datei

Für das Rückerstattungsverfahren gilt ausgehend von den Bestimmungen der Beitragsordnung des Studentenwerkes Dresden (siehe oben):

1. Allgemeines

Die Rückerstattung des Studentenwerksbeitrages erfolgt im schriftlichen Antragsverfahren. Mithin ist der Rückerstattungsantrag nebst Anlagen dem Studentenwerk Dresden z. Hd. des Justiziars zuzuschicken. Eine persönliche Vorsprache des Antragstellers ist für die Antragstellung nicht erforderlich.

2. Studentenwerksbeitragsrückerstattung im Falle von Beurlaubungen

Diese steht im Ermessen des Studentenwerkes Dresden, welches wie folgt sachgerecht ausgeübt wird:

Eine Rückerstattung des vollen Studentenwerksbeitrages ist nur möglich, wenn der Antragsteller beurlaubt ist, der Studentenwerksbeitrag eingezahlt wurde und lückenlos belegt ist, dass sich der Antragsteller während des gesamten Urlaubssemesters weder in Dresden noch im Nahverkehrsbereich des Verkehrsbundes Oberelbe und auch nicht in oder bei Görlitz/Zittau bzw. oder in/bei Tharandt aufhält. Kann vorstehendes nicht lückenlos belegt werden, so erfolgt eine zeitanteilige Studentenwerksbeitragsrückerstattung. Dem Antrag auf Rückerstattung des Studentenwerksbeitrages im Falle von Beurlaubungen sind folgende Nachweise in Fotokopie beizufügen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Beurlaubungsnachweis
  • Einzahlungsbeleg für den Semesterbeitrag
  • Belege über den Aufenthalt während des Urlaubssemesters.

3. Studentenwerksbeitragsrückerstattung im Falle eines Fern- oder Weiterbildungsstudiums

Es gilt sinngemäß das unter 2. Ausgeführte. Als Nachweise sind in Fotokopie beizufügen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Beleg über die Einschreibung für ein Fern- oder Weiterbildungsstudium
  • Einzahlungsbeleg für den Studentenwerksbeitrag
  • Belege über den Aufenthalt während des Fern- oder Weiterbildungsstudiums

4. Semesterbeitragserstattung in den Fällen des § 4 Abs. 2 S. 1 1.Alt und § 4 Abs. 3 der Beitragsordnung

Für die Fälle des § 4 Abs. 2 S. 1 1.Alt. (Exmatrikulation vor Semesterbeginn) bzw. des § 4 Abs. 3 (Hochschulwechsel durch Nachrücken in einem Zulassungsverfahren) der Beitragsordnung sind als Nachweise in Fotokopie beizufügen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Beleg über die Einschreibung für das Studium sowie über die Exmatrikulation oder den Hochschulwechsel
  • Einzahlungsbeleg für den Studentenwerksbeitrag.