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Semesterbeitrag / Beitrag für das Studentenwerk Dresden

Hinweis zur Rückmeldung an Ihrer Hochschule

Bitte informieren Sie sich beim Immatrikulationsamt Ihrer Hochschule über die Höhe und die Zahlungsmodalitäten des aktuellen Semesterbeitrags. Das Studentenwerk Dresden betreut Studierende von insgesamt 12 Hochschulen und ist nur für einen Teil des Semesterbeitrags - den „Studentenwerksbeitrag“ - zuständig und kann daher keine umfassenden Informationen zu den Semesterbeiträgen zur Verfügung stellen.

Wie setzt sich der Semesterbeitrag zusammen?

Für Studierende im Präsenz-/Direktstudium an der TU Dresden gelten z.B. folgende Beiträge:

Zusammensetzung des Semesterbeitrags für Studierende der TU Dresden
Gesamter Semesterbeitrag für das Sommersemester 2024 286,50 €
davon:
I. Studentenschaftsbeitrag 189,00 €
I. a) für Semesterticket 181,40 €
I. b) für Studierendenrat/Fachschaft 7,60 €
II. Studentenwerksbeitrag 97,50 €

Hinweis: Der Studentenschaftsbeitrag ist nicht an allen Hochschulen gleich, da die Beiträge für die Studentenräte variieren. Auch das Semesterticket kann nicht von allen Studierenden in Anspruch genommen werden. So bezahlen z.B. die Studierenden der Berufsakademie Sachsen kein Semesterticket, sondern nur den Studentenwerksbeitrag.

Wie setzt sich der Studentenwerksbeitrag zusammen? Wofür wird er verwendet?

Gemäß § 2 Abs. 2 der Beitragsordnung des Studentenwerks Dresden wird der Studentenwerksbeitrag zweckgebunden für die Hochschulgastronomie und die soziale und kulturelle Betreuung verwendet.

Bitte beachten Sie:

  • Zahlung des Studentenwerksbeitrages ist Voraussetzung für die Einschreibung an einer Hochschule im Betreuungsbereich des Studentenwerks
  • Recht zur Nutzung der Einrichtungen des Studentenwerks wird erworben
  • Grundlage ist die Beitragsordnung des Studentenwerks Dresden
  • Beitragshöhe legen die Gremien des Studentenwerks fest
  • verantwortlich für Einziehung der Beiträge sind die Hochschulen
  • Beitrag wird auch fällig, wenn Sie die Angebote des Studentenwerks nicht nutzen

Beitragsordnung des Studentenwerkes Dresden

(in der Fassung der Ordnung zur Änderung der Beitragsordnung vom 1. Dezember 2022)

Vom 3. April 2009

Download Beitragsordnung als barrierefreie PDF-Datei PDF/UA

Gemäß § 110 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) hat der Verwaltungsrat des Studentenwerkes Dresden die folgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Beitragspflicht

(1) Das Studentenwerk erhebt von allen Studierenden der dem Studentenwerk Dresden per Zuordnungsverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zugeordneten Hochschulen und Staatlichen Studienakademien (nachfolgend: Hochschulen) einen Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen. Entsprechendes gilt für Studierende an Bildungseinrichtungen, mit denen das Studentenwerk eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen hat. Von den Studierenden wird ein Beitrag pro Semester erhoben.

(2) Sind Studierende an mehreren der in § 1 Abs. 1 dieser Beitragsordnung genannten Hochschulen immatrikuliert, so ist nur ein Beitrag zu entrichten und zwar der höhere.

§ 2 Beitragshöhe und Beitragsverwendung

(1) Der Beitrag für die Studierenden wird auf 93,10 Euro pro Semester festgesetzt.

Abweichend davon wird der Beitrag festgesetzt wie folgt:

  • für Studierende in Dresden und Tharandt erhöht um 4,40 Euro auf 97,50 Euro pro Semester für erweiterte soziale und kulturelle Angebote
  • für Studierende in den Nachwuchsförderklassen an der Palucca Hochschule für Tanz Dresden ermäßigt um 3,00 Euro auf 90,10 Euro pro Semester, weil die kulturellen und sozialen Angebote des Studentenwerkes Dresden für jene Studierenden altershalber nur eingeschränkt relevant sind

(2) Der Beitrag wird zweckgebunden für die Hochschulgastronomie und die soziale und kulturelle Betreuung verwendet.

§ 3 Fälligkeit der Beiträge

Die Beiträge sind vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig. Sie werden durch die Hochschulen unentgeltlich für das Studentenwerk Dresden eingezogen.

§ 4 Rückerstattung

(1) Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrages im Falle der Exmatrikulation oder der Rücknahme der Immatrikulation während des laufenden Semesters ist ausgeschlossen

(2) Studierenden, die sich nach Immatrikulation oder Rückmeldung, aber vor Beginn eines Semesters exmatrikulieren bzw. die innerhalb der jeweils an den Hochschulen geltenden Fristen vom Studienplatz zurücktreten, kann auf Antrag der für dieses Semester entrichtete Beitrag zurückerstattet werden. Gleiches gilt für beurlaubte Studierende, Fern- oder Weiterbildungs-studierende, soweit sie keine Dienstleistungen des Studentenwerkes Dresden in Anspruch nehmen können. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am letzten Werktag vor Beginn des Semesters, bei Rücktritt vom Studienplatz innerhalb der Rücktrittsfrist, beim Studentenwerk Dresden eingegangen sein.

(3) Studierenden, die durch Nachrücken in einem Zulassungsverfahren einen Studienplatz an einer nicht in § 1 genannten Hochschule erhalten, wird der Beitrag für das begonnene Semester zurück erstattet, wenn dem Studentenwerk Dresden ein entsprechender schriftlicher Antrag bis zum Ablauf der sechsten Woche des laufenden Semesters zugegangen ist. Hierbei sind der Zulassungsbescheid sowie ein Nachweis der Exmatrikulation von einer Hochschule laut § 1 zu übersenden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Beitragsordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt/Amtlicher Anzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung des Studentenwerkes Dresden vom 10. Mai 2001 (SächsABl. AAz. S. A 390), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Beitragssatzung vom 10. Mai 2007 (SächsABl. AAz. S. A 224), außer Kraft und ist letztmalig auf die Beitragszahlung und -rückerstattung für das Sommersemester 2009 anzuwenden.

Dresden, den 3. April 2009

Studentenwerk Dresden
Prof. Dr. Pörtner
Geschäftsführer

Rückerstattung des Studentenwerksbeitrages

Download Antrag auf Rückerstattung des Studentenwerksbeitrags als PDF-Datei

Für das Rückerstattungsverfahren gilt ausgehend von den Bestimmungen der Beitragsordnung des Studentenwerkes Dresden (siehe oben):

1. Allgemeines

Die Rückerstattung des Studentenwerksbeitrages erfolgt im schriftlichen Antragsverfahren. Mithin ist der Rückerstattungsantrag nebst Anlagen dem Studentenwerk Dresden z. Hd. des Justiziars zuzuschicken. Eine persönliche Vorsprache des Antragstellers ist für die Antragstellung nicht erforderlich.

2. Studentenwerksbeitragsrückerstattung im Falle von Beurlaubungen

Diese steht im Ermessen des Studentenwerkes Dresden, welches wie folgt sachgerecht ausgeübt wird:

Eine Rückerstattung des vollen Studentenwerksbeitrages ist nur möglich, wenn der Antragsteller beurlaubt ist, der Studentenwerksbeitrag eingezahlt wurde und lückenlos belegt ist, dass sich der Antragsteller während des gesamten Urlaubssemesters weder in Dresden noch im Nahverkehrsbereich des Verkehrsbundes Oberelbe und auch nicht in oder bei Görlitz/Zittau bzw. oder in/bei Tharandt aufhält. Kann vorstehendes nicht lückenlos belegt werden, so erfolgt eine zeitanteilige Studentenwerksbeitragsrückerstattung. Dem Antrag auf Rückerstattung des Studentenwerksbeitrages im Falle von Beurlaubungen sind folgende Nachweise in Fotokopie beizufügen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Beurlaubungsnachweis
  • Einzahlungsbeleg für den Semesterbeitrag
  • Belege über den Aufenthalt während des Urlaubssemesters.

3. Studentenwerksbeitragsrückerstattung im Falle eines Fern- oder Weiterbildungsstudiums

Es gilt sinngemäß das unter 2. Ausgeführte. Als Nachweise sind in Fotokopie beizufügen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Beleg über die Einschreibung für ein Fern- oder Weiterbildungsstudium
  • Einzahlungsbeleg für den Studentenwerksbeitrag
  • Belege über den Aufenthalt während des Fern- oder Weiterbildungsstudiums

4. Semesterbeitragserstattung in den Fällen des § 4 Abs. 2 S. 1 1.Alt und § 4 Abs. 3 der Beitragsordnung

Für die Fälle des § 4 Abs. 2 S. 1 1.Alt. (Exmatrikulation vor Semesterbeginn) bzw. des § 4 Abs. 3 (Hochschulwechsel durch Nachrücken in einem Zulassungsverfahren) der Beitragsordnung sind als Nachweise in Fotokopie beizufügen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Beleg über die Einschreibung für das Studium sowie über die Exmatrikulation oder den Hochschulwechsel
  • Einzahlungsbeleg für den Studentenwerksbeitrag.