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Fragen zur Studienfinanzierung – Wann beginnt der Förderungsanspruch im Masterstudium?

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 5/2015, gültig vom 15.06.2015 bis 12.07.2015.

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Viele Studenten fragen sich, ob sie einen Förderungsanspruch zwischen dem Ende der Bachelorausbildung und dem Beginn des Masterstudiums haben. Förderungsrechtlich endet die Hochschulausbildung in dem Monat, in dem die letzte Prüfung stattfindet. Ob der Einzelne danach noch bis zum Semesterende eingeschrieben ist, ist förderungsrechtlich nicht beachtlich. Auch dann nicht, wenn er zur Notenverbesserung nach einem erfolgreich abgelegten Freischuss den letzten Prüfungsteil wiederholt.

Wird im unmittelbar nach dem Abschluss als Bachelor folgenden Semester das Masterstudium begonnen, handelt es sich bei diesem Studium gemäß § 2 Abs. 5 BAföG um einen neuen Ausbildungsabschnitt. Die Förderungsvoraussetzungen entstehen für das Masterstudium ab dem Monat, in dem die Lehrveranstaltungen beginnen. Es ist ein neuer Antrag auf Ausbildungsförderung erforderlich.

Haben Sie Ihr Bachelorstudium nur zwei Monate vor Beginn der Masterausbildung abgeschlossen (z. B. Prüfung im August für Studienbeginn Master im Oktober), kann Ausbildungsförderung gemäß § 15b Abs. 2 BAföG für den Monat September als Überbrückung geleistet werden, wenn Sie den Antrag auf Ausbildungsförderung für Master zumindest bis zum Ende des Monats September eingereicht haben. Liegen zwischen dem Ende der Bachelorausbildung und dem Masterstudium mehr als ein Monat, kann eine Überbrückungsförderung nach den Vorschriften des BAföG nicht erfolgen.

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