Müssen Wohnheimbewohner Rundfunkbeitrag zahlen?

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 6/2015, gültig vom 13.07.2015 bis 09.08.2015.

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Wohnen im Wohnheim
Ob Einzelzimmer oder WG: Informieren Sie sich über die Zahlungsmodalitäten für die Rundfunkgebühr!

Früher GEZ, jetzt „Rundfunkgebühr” bzw. „Rundfunkbeitrag” – wer zahlt was?

Seit 1. Januar 2013 gibt es den Rundfunkbeitrag. Dieser ersetzt die bisherigen Rundfunkgebühren – daher wurde auch die ehemalige Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in „ARD/ZDF Deutschlandradio Beitragsservice” umbenannt. Für jede Wohnung wird pauschal ein Beitrag berechnet, so dass grundsätzlich jeder Haushalt monatlich 17,50 EUR zahlen muss, und zwar gleichgültig, ob überhaupt Geräte im Haushalt zur Verfügung stehen und genutzt werden. Damit sind dann sämtliche Nutzungsarten abgedeckt, also auch das Radio im Auto. Der Beitrag ist jeweils für drei Monate zu entrichten.

Wer muss zahlen?

Den Beitrag schuldet die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber. Das ist jede volljährige Person, die dort tatsächlich wohnt, ganz gleich welcher Nationalität. Da Abgrenzungsschwierigkeiten „vorprogrammiert” sind, gelten grundsätzlich jede Mieterin und jeder Mieter sowie alle, die in der Wohnung gemeldet sind, als Inhaberin oder Inhaber der Wohnung. Gibt es – wie bei einer Wohngemeinschaft oder Wohngruppe – mehrere Inhaberinnen und Inhaber, so haften sie gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass grundsätzlich jede und jeder der Mieterinnen und Mieter für die Zahlung herangezogen werden kann und den Betrag vollständig zahlen muss; untereinander besteht dann eine Ausgleichspflicht.

Umgekehrt bedeutet dies: Je mehr beitragspflichtige Bewohnerinnen und Bewohner in einer Wohngemeinschaft zusammen wohnen, desto geringer ist die Summe, die jeder Einzelne anteilig zahlen muss. (Übrigens: Es spielt keine Rolle, dass alle Mitbewohnerinnen und Mitbewohner einen eigenen Mietvertrag haben.)

Was ist eine „Wohnung”?

Grundsätzlich zählt als Wohnung im beitragsrechtlichen Sinne jede baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (Bad und Küche muss es also nicht geben) und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen – also nicht durch einen anderen Wohnraum – betreten werden kann.

Zählen Wohnplätze in Studentenwohnheimen als „Wohnungen”?

Das kommt darauf an, denn hier ist zu unterscheiden:

Einzelapartments gelten als einzelne Wohnungen, wenn sie von einem allgemein zugänglichen Flur abgehen, unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen. Hier muss grundsätzlich jede einzelne Mieterin und jeder einzelne Mieter monatlich 17,50 EUR bezahlen. Wohngruppen und Wohngemeinschaften oder Doppelapartments werden in aller Regel jeweils als eine Wohnung anerkannt. Nach dem Grundsatz „Eine Wohnung – ein Beitrag” muss jeweils nur eine Person zahlen, ganz gleich wie viele Personen dort leben.

Hierbei gilt:

  • Pro Wohngemeinschaft muss eine volljährige Person angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag bezahlen. Wer das sein soll, kann die Wohngemeinschaft selbst entscheiden. Alle anderen Bewohnerinnen und Bewohner, die eventuell auch noch angemeldet sind, können (und sollten!) sich abmelden.
  • Es kann auch eine ganze Wohngemeinschaft befreit sein, nämlich wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen, zum Beispiel, weil alle BAföG erhalten. In diesem Fall ist es unerheblich, wer die Wohnung anmeldet und den Antrag auf Befreiung stellt.
  • Erfüllen nur manche Bewohnerinnen und Bewohner die Voraussetzungen für eine Befreiung, müssen (nur) die anderen den Beitrag zahlen; es gilt wieder das Prinzip der Gesamtschuld. Wer also als einzige Person die Befreiungsvoraussetzung nicht erfüllt, hat Pech und muss sich anmelden und allein den Rundfunkbeitrag für die (komplette) Wohnung zahlen.

Tipp: Ein Versuch ist es wert, die jeweilige Etage erstmal nur als eine Wohnung anzugeben. Allerdings sollte man sich nicht darauf verlassen und sicherheitshalber 17,50 EUR pro Monat „zur Seite legen”, bis der Beitragsservice die jeweilige Etage endgültig als eine Wohnung anerkennt.

Faustregel: Sind Räumlichkeiten eines Studentenwohnheims so gestaltet, dass sie denen einer privaten Wohnung oder Wohngemeinschaft ähneln, ist jeweils nur ein Beitrag zu zahlen!

Kann man von der Beitragspflicht befreit werden?

Ja! Wer Sozialleistungen – also insbesondere BAföG – bezieht, kann sich auf Antrag von der Zahlungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt dann auch für Ehegatten und bei offiziell eingetragenen Lebenspartnerschaften; leben unverheiratete Paare zusammen, von denen nur der eine Teil von der Beitragspflicht befreit ist, wird der andere aber vom Beitragsservice „zur Kasse” gebeten.

Wie kann man sich von der Beitragspflicht befreien lassen?

Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich zu stellen. Unter www.rundfunkbeitrag.de ist ein Online-Formular verfügbar, das Schritt für Schritt durch den Antrag führt. Am Ende der Eingabe muss das Formular ausgedruckt und unterschrieben werden und ist mitsamt den erforderlichen Nachweisen – wie zum Beispiel dem aktuellen BAföG-Bescheid im Original oder dessen beglaubigter Kopie – auf dem Postweg an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in 50656 Köln zu schicken; wer in einer Wohngemeinschaft wohnt, muss darüber hinaus auch noch die Namen aller Mitbewohnerinnen und Mitbewohner mitteilen.

Wer muss in Wohngemeinschaften zahlen und was bedeutet „gesamtschuldnerisch”?

Die (beitragspflichtigen) Bewohnerinnen und Bewohner von Wohngemeinschaften sind sog. Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag zwar nur einmalig, aber vollständig – von jedem Bewohner oder jeder Bewohnerin verlangt werden kann. Wer den „Schwarzen Peter” zieht, kann dann von den anderen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern deren Anteil verlangen, muss aber im schlimmsten Fall dem Geld „hinterherrennen” und erhält es womöglich nicht.

Beispiel: Eine Wohngemeinschaft bestehend aus vier volljährigen Studierenden, von denen eine oder einer BAföG-Leistungen erhält. In diesem Fall gibt es drei beitragspflichtige Personen in der Wohnung – von diesen drei wird eine oder einer herangezogen, den Beitrag zu zahlen, und zwar die volle Summe. Nun kann der- oder diejenige jeweils 5,83 EUR (ein Drittel von 17,50 EUR) von den beiden anderen beitragspflichtigen WG-Mitgliedern verlangen, aber auch nur von diesen beiden, denn die BAföG-Empfängerin oder der BAföG-Empfänger bleibt außen vor, weil sie oder er wegen der Befreiung ja ohnehin nichts zahlen müsste.

Können Wohngemeinschaften selbst bestimmen, wer den Beitrag zahlt?

Ja, aber wenn sich niemand hierfür in der Wohnung findet, kann sich letztlich der Beitragsservice eine Person aussuchen. Hinweis: Es funktioniert übrigens nicht der „Trick”, dass eine Wohngemeinschaft einfach eine BAföG-Empfängerin oder einen BAföG-Empfänger benennt, so dass wegen der Beitragsbefreiung letztlich niemand zu zahlen braucht. Es müssen nämlich alle Beitragspflichtigen genannt werden.

Welche Auskunftspflicht hat man selbst?

Jede Wohnungsinhaberin und jeder Wohnungsinhaber muss sich eigenständig anmelden und Änderungen seiner Daten mitteilen; dies kann online über www.rundfunkbeitrag.de gemacht werden.

Ausnahme: In Wohngemeinschaften gilt dies nicht, wenn bereits ein anderer Mitbewohner oder eine andere Mitbewohnerin angemeldet ist und den Beitrag zahlt.

Kann ich mich „drücken” und was passiert, wenn ich nicht zahle?

„Schwarzseher” können sich nur noch schwerlich vor der Zahlung „drücken”. Kam man früher relativ leicht um die Gebührenzahlung herum, weil die damalige GEZ nachweisen musste, dass gebührenpflichtige Rundfunkgeräte vorhanden waren, muss man nun selbst nachweisen, dass nicht einmal die Möglichkeit besteht, Rundfunk zu empfangen – und dies ist wiederum nahezu unmöglich, so dass der Beitrag entrichtet werden muss, wenn man nicht befreit ist.

Achtung! Vorsätzliches oder fahrlässiges Nichtzahlen gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Können Beschäftigte des Beitragsservice oder der Rundfunkanstalten Zutritt zu Wohnungen verlangen?

Nein, durften sie nie und dürfen sie nicht! Ein Betreten von Wohnungen ist auch gar nicht nötig, da der Beitrag ja unabhängig davon erhoben wird, ob oder wie viele Geräte vorhanden sind, so dass keine Kontrollen erforderlich sind.

Weitere Informationen: www.rundfunkbeitrag.de

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