Corona – Gesetzes­änderung beim BAföG

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 2/2020, gültig vom 04.05.2020 bis 07.06.2020.

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Die Bundesregierung hat sich dafür ausgesprochen, den Hinzuverdienst aus allen systemrelevanten Branchen und Berufen – rückwirkend ab 1. März und für die Dauer der vom Deutschen Bundestag festgestellten aktuellen epidemischen Lage von nationaler Tragweite – komplett von der Anrechnung auf den Bedarf nach dem BAföG auszunehmen. Eine gesetzliche Regelung wird jedoch voraussichtlich im Mai erfolgen.

Die von den BAföG-Empfängern anzuzeigenden zusätzlichen Einkünfte (Kopie Arbeitsvertrag und Gehaltsnachweise) aus pandemiebedingten Tätigkeiten werden deshalb durch unser Amt erst am Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes mit allen anderen Gehaltsnachweisen geprüft.

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