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Was müssen BAföG-Empfänger dem Amt unbedingt mitteilen?

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 9/2008, gültig vom 28.04.2008 bis 12.05.2008.

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Auf der Rückseite eines jeden maschinellen BAföG-Bescheides finden Sie in der rechten Spalte sowohl den Rechtsbehelf als auch einige wichtiger Hinweise, die Sie unbedingt beachten sollten.

Empfänger von Förderungsleistungen haben nämlich bestimmte Mitwirkungsverpflichtungen, deren wichtigste in den formulierten Hinweisen (Nr. 1 bis 10) aufgezählt sind. Demnach sind Sie verpflichtet, Änderungen der für die Förderung maßgeblichen Umstände (Nr. 1) anzuzeigen. Zu den anzeige- und nachweispflichtigen Änderungen zählen z. B. die Familienverhältnisse (Familienstand, Geburt eines Kindes, Änderungen bei den Geschwistern), die eignen Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum sowie der Termin der Abschlussprüfung oder der Wechsel der Fachrichtung bzw. der der Ausbildungsstätte.

Wenn Sie die Ausbildung abgeschlossen haben, sollten Sie uns auch unbedingt und unaufgefordert den Nachweis über den Zeitpunkt der letzten Prüfung vorlegen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nicht bis zum Ende der Ausbildung BAföG erhielten. Ferner müssen Sie immer die Änderung Ihrer Anschrift mitteilen. In den Hinweisen ist unter Nr. 5 ausdrücklich darauf hingewiesen. Die Meldung der Änderung Ihrer Anschrift an das Bundesverwaltungsamt in 50728 Köln ist auch nach Abschluss der Ausbildung für die Darlehensverwaltung notwendig, um Probleme zu vermeiden.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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