Ihre Position:

Praktikum während der Ausbildung - Auswirkungen auf das BAföG?

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 16/2008, gültig vom 04.08.2008 bis 17.08.2008.

Hinweis: Die Angaben in diesem Artikel sind möglicherweise nicht mehr aktuell
Dieser Artikel stammt aus einer älteren SPIEGEL-EI-Ausgabe. Bitte beachten Sie, dass sich Informationen z.B. zu Öffnungszeiten oder Ansprechpartnern in der Zwischenzeit geändert haben können.

Praktika im hier gemeinten Sinne sind fachpraktische Tätigkeiten in Einrichtungen der Praxis, insbesondere Unternehmen und Betrieben. Sie dienen dazu, ein Studium an einer Hochschule vorzubereiten oder zu ergänzen und können als praktische Ausbildungszeiten von der Hochschule vorgeschrieben sein oder freiwillig abgeleistet werden. Beim BAföG spielt diese Unterscheidung eine wesentliche Rolle. Ein Pflichtpraktikum ist dadurch gekennzeichnet, dass der Inhalt des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen des (angestrebten) konkreten Studiengangs geregelt ist. Die bloße Empfehlung, ein Praktikum zu absolvieren, genügt hingegen nicht. Pflichtpraktika sind dem Amt unverzüglich mitzuteilen. Dazu legt man am besten den Praktikumsvertrag vor. Falls im Praktikum Einkommen (auch in Gestalt von Sachleistungen wie z.B. Unterkunft, Verpflegung) erzielt wird, ist es als Ausbildungsvergütung nach Abzug der Werbekostenpauschale und der Pauschale für die soziale Sicherung ohne Freibetrag auf den BAföG-Bedarf anzurechnen.

Die Teilnahme an einem Auslandspraktikum kann ebenfalls förderfähig sein. Zu den dafür notwendigen Bedingungen gehören alle vorstehend genannten Voraussetzungen. Zusätzlich muss es (auch ausbildungsrechtlich notwendigerweise) zumindest 12 Wochen dauern. Es darf im Regelfall noch keine Förderung für ein vorheriges Auslandspraktikum oder für den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte außerhalb der EU bezogen worden sein. Die dafür zuständige Einrichtung der Ausbildungsstätte (Praktikumsamt oder Prüfungsstelle; nicht der Praktikumsbetrieb!) muss verbindlich die ausbildungsrechtlichen Grundlagen des Praktikums im Formblatt 6 vollständig bescheinigt haben. Die notwendigen Fremdsprachenkenntnisse sind nachzuweisen. Für die Förderung von Auslandspraktika gelten besondere Zuständigkeiten, zu denen man sich unter http://www.studentenwerk.de/adressen/afa.asp informieren kann.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

Zurück zur Übersicht der SPIEGEL-EI-Ausgabe 16/2008