Der Geschäftsbereich Studienfinanzierung informiert

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 6/2012, gültig vom 25.06.2012 bis 22.07.2012.

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An alle BAföG-Empfänger: Bitte für eine reibungslose Fortsetzung der BAföG-Zahlung den Wiederholungsantrag fristgemäß im Studentenwerk abgeben!

Ausbildungsförderung ist keine Begabtenförderung. Trotzdem muss jeder BAföG-Empfänger einmal während der Förderung seine Eignung nicht nur durch den Nachweis der Einschreibung gemäß § 9 BAföG, sondern auch durch einen speziellen Eignungsnachweis nach § 48 BAföG nachweisen.

Diese Eignungsnachweise nach § 48 BAföG sind mit dem Wiederholungsantrag für Antragsteller auf BAföG-Leistungen fällig, die sich ab WS 2012/2013 im 5. Semester befinden. Der Eignungsnachweis nach § 48 BAföG ist nach dem Beginn des 5. Semesters eine unbedingte Förderungsvoraussetzung. Wer ohne im Rahmen des BAföG beachtliche Gründe keinen solchen Nachweis positiv vorlegen kann, hat den Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG zunächst verloren. Im ungünstigsten Fall kann bis zum Ausbildungsende kein Anspruch mehr entstehen. Die Abgabefrist für Studierende der TU Dresden ist der 30.09.2012, die Frist für Studierende der HTW und aller anderer Hochschulen endet am 31.08.2012.

Weitere Infos unter: www.studentenwerk-dresden.de/finanzierung/

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