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Aktuelle Informationen zum § 48 BAföG als Förderungsvoraussetzung ab dem 5. Fachsemester (FS)

Ein Artikel aus der SPIEGEL-EI-Ausgabe 6/2010, gültig vom 15.03.2010 bis 28.03.2010.

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Dieser Artikel stammt aus einer älteren SPIEGEL-EI-Ausgabe. Bitte beachten Sie, dass sich Informationen z.B. zu Öffnungszeiten oder Ansprechpartnern in der Zwischenzeit geändert haben können.

Das BAföG-Amt weist alle BAföG-Empfänger nochmals darauf hin, dass zu Beginn des 5. Fachsemesters zwingend der Eignungsnachweis nach § 48 BAföG vorgelegt werden muss. Er bildet eine unabdingbare Förderungsvoraussetzung. Eignungsnachweis nach § 48 BAföG kann sein

  1. ein Zwischenprüfungszeugnis, dass laut Studienordnung nicht vor Beginn des 4. FS abgelegt werden kann, aber bis zum Ende des 4. FS erfolgreich abgelegt wurde, oder
  2. eine nach Beginn des 4. FS ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte (Formblatt 5) darüber, dass die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht sind.
Bei Ausstellung einer Bescheinigung nach Nr. 2 bis zum 4. Monat des laufenden Semesters ist das "jeweils erreichte Fachsemester" das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester. Eine z. B. in den ersten 4 Monaten des 4. FS ausgestellte und zum Ende des 3. FS positive Bescheinigung erfüllt diese Bedingung genauso wie eine in den ersten 4 Monaten des 5. FS ausgestellte und zum Ende des 4. FS positive Bescheinigung.

Eine im 5. oder 6. Monat des 4. Semesters ausgestellte Bescheinigung muss hingegen bereits den Leistungsstand zum Ende des 4. Semesters bestätigen. Ausnahmsweise kann hier auch der Leistungsstand des 3. Semesters nachgewiesen werden, sofern der Auszubildende zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorlegt, dass er bei ordnungsgemäßem Studienverlauf zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Studienleistungen des laufenden 4. Semesters erbringen konnte oder die Leistungen aus studienorganisatorischen Gründen noch nicht bewertet worden sind.

Die Weiterförderung muss spätestens im 1. Monat des 5. FS beantragt und innerhalb der ersten 4 Monate des 5. FS entweder das Zwischenprüfungszeugnis nach Nr. 1 oder die Bescheinigung nach Nr. 2 vorgelegt werden. Wir empfehlen Ihnen, sich bei Vorliegen der Voraussetzungen die Bescheinigung nach Nr. 2 bereits zum Ende des 3. FS ausstellen zu lassen. Um eine Förderungslücke zu vermeiden, sollten Sie den Antrag rechtzeitig, nämlich spätestens 2 Monate vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraumes, unter Vorlage dieser positiven Bescheinigung und der Formblätter der Eltern stellen.

Konnten Sie zum Ende des 3. FS keine positive Bescheinigung nach Nr. 2 erhalten und haben Sie auch bis zum Endes des 4. FS die üblichen Leistungen nicht erreicht, können Sie die spätere Vorlage des Eignungsnachweises über das 4. FS prüfen lassen. Sobald abzusehen ist, dass Sie die Förderungsvoraussetzung des § 48 BAföG nicht erfüllen werden, sollten Sie sich im Service-Büro oder bei Ihrer Sachbearbeiterin zur späteren Vorlage beraten zu lassen.

Ihr Amt für Ausbildungsförderung

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