Eignungsnachweis für BAföG-Weiterförderung

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Sie erhalten bereits BAföG und möchten auch ab dem 5. Fachsemester weiter BAföG beziehen? Dann müssen Sie den so genannten Eignungsnachweis erbringen. Was es mit dieser "Hürde" für die Weiterförderung auf sich hat und welche Rolle Formblatt 5 spielt, wird Ihnen hier erklärt.

Der Eignungsnachweis nach § 48 BAföG (übliche Leistungen) ist nach dem Beginn des 5. Fachsemesters eine unbedingte Förderungsvoraussetzung.

Eignungsnachweis nach § 48 BAföG kann sein

  1. ein Zwischenprüfungszeugnis, das erst nach dem 3. Fachsemester lt. Studienordnung abgelegt werden kann und bis zum Ende des 4. Fachsemesters abgelegt worden ist oder
  2. eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht worden sind.

Eine Bescheinigung nach Nr. 2 (Formblatt 5) berechtigt zum Bezug von BAföG ab dem Beginn des 5. Fachsemesters, wenn diese innerhalb der ersten vier Monate des 4. Fachsemesters von der Ausbildungsstätte ausgestellt wurde und darin der/dem Auszubildenden die üblichen Leistungen des 3. Fachsemesters zum Ende des 3. Fachsemesters bestätigt werden.

Außerdem muss der Antrag auf Weiterförderung spätestens im ersten Monat des 5. Fachsemesters gestellt und diese Bestätigung innerhalb der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters vorgelegt werden. Falls das Sommersemester 2008 das 4. Fachsemester Ihrer Ausbildung ist, empfehlen wir Ihnen, sich von der Ausbildungsstätte innerhalb der ersten vier Monate des 4. Fachsemesters die üblichen Leistungen des 3. Fachsemesters zum Ende des 3. Fachsemesters bestätigen zu lassen.

Selbstverständlich sind die Förderungsvoraussetzungen ab dem 5. Fachsemester auch dann gegeben, wenn Sie innerhalb der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters den Eignungsnachweis vorlegen, in dem die üblichen Leistungen des 4. Fachsemesters zum Ende des 4. Fachsemesters bestätigt werden.

Manfred Krebs

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