Legal basis
The duties and responsibilities of Studentenwerk Dresden are regulated by the following laws and regulations:
- Saxony Higher Education Act (German: Sächsisches Hochschulgesetz)
- Ordinance of the Saxony SMWK on the assignment of universities to student service providers (German: Verordnung des Sächsischen SMWK über die Zuordnung von Hochschulen zu den Studetenwerken)
- Studentenwerk Dresden basic rules (German: Grundordnung)
- Studentenwerk Dresden Fee Regulation (German: Beitragsordnung)
- General Regulations and Guidelines (German: Allgemeine Benutzungsordnung) on the use of the facilities, services, and events
- Regulations for Studentenwerk Dresden Student Dining Services (German: Benutzungsordnung für die Hochschulgastronomiebetriebe)
- Regulations for the use of Studentenwerk Dresden student residence halls (German: Benutzungsordnung für die Wohnheime)
- Regulations for the use of Studentenwerk Dresden childcare facilities (German: Regulations für Kinderbetreuungsangebote)
Saxony Higher Education Act (German: Sächsisches Hochschulgesetz)
Complete version of Saxony's Higher Education Act (German only)Extract from Saxony's Higher Education Act (German: Sächsisches Hochschulgesetz—SächsHSG) in the version as rectified on 22.6.2023
Teil 10 Studentenwerke
§ 118 Errichtung, Rechtsstellung, Aufgaben und Zuordnung
(1) Es bestehen folgende Studentenwerke:
- das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau mit Sitz in Chemnitz,
- das Studentenwerk Dresden mit Sitz in Dresden,
- das Studentenwerk Freiberg mit Sitz in Freiberg,
- das Studentenwerk Leipzig mit Sitz in Leipzig.
(2) Die Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie sind gemeinnützig tätig und unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht, in staatlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht des Staatsministeriums. Für die Wahrnehmung der Aufsicht gilt § 7 entsprechend.
(3) Das Staatsministerium regelt die Zuordnung der Hochschulen und Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen zu den Studentenwerken durch Rechtsverordnung. Ein Studentenwerk kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt nach dem Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Aufgaben übernehmen. Die Vereinbarung bestimmt die gegenseitigen Rechte und Pflichten; sie bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums.
(4) Aufgabe der Studentenwerke ist die soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche und kulturelle Betreuung und Förderung der Studentinnen und Studenten, insbesondere durch den Betrieb von Studentenwohnheimen und Verpflegungseinrichtungen. Die Studentenwerke berücksichtigen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die besonderen Bedürfnisse von Studentinnen und Studenten mit Kindern, Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten sowie ausländischen Studentinnen und Studenten und fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie.
(5) Den Studentenwerken obliegt die staatliche Ausbildungsförderung. Das Staatsministerium kann ihnen den Vollzug der Bewilligung von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen als staatliche Aufgabe übertragen.
(6) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 übermitteln die Hochschulen den jeweils örtlich zuständigen Studentenwerken auf Anforderung Namen und Matrikel-Nummer der Studentinnen und Studenten und erteilen Auskunft, ob diese immatrikuliert, exmatrikuliert, rückgemeldet oder beurlaubt sind. Die Studentenwerke dürfen die übermittelten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 verarbeiten.
(7) Die Studentenwerke können mit Genehmigung des Staatsministeriums weitere Aufgaben übernehmen, wie die Kantinenversorgung von Landesbediensteten, Schülerinnen und Schülern sowie den Betrieb von Kindertagesstätten für die Hochschulen, soweit dies wirtschaftlich zweckmäßig und die Finanzierung gesichert ist.
(8) Die Studentenwerke können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
§ 119 Ordnungen
(1) Das Studentenwerk regelt seine inneren Angelegenheiten durch Ordnung, insbesondere Näheres zu seinen Aufgaben und seiner Organisation, zur Bestellung des Verwaltungsrates nach § 120 Absatz 2 sowie zur Bekanntgabe der Beschlüsse seiner Organe. Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums, die nur aus Rechtsgründen versagt werden darf. Sie ist bekannt zu geben.
(2) Das Studentenwerk erhebt von den Studentinnen und Studenten der ihm zugeordneten Hochschulen und Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen einen Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Diese bestimmt dessen Höhe und Zweckbindung. Sie kann bestimmen, dass für Dienstleistungen, die nicht allen Studentinnen und Studenten zur Verfügung stehen, von den Studentinnen und Studenten einzelner Einrichtungen oder einzelner Standorte zusätzlich ein zweckgebundener Beitrag erhoben wird, und dessen Höhe festlegen. Studentinnen und Studenten, die gleichzeitig eine allgemein bildende Schule besuchen, können nach Maßgabe der Beitragsordnung ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden. Beurlaubte Studentinnen und Studenten, Fern- oder Weiterbildungsstudentinnen und Fern- oder Weiterbildungsstudenten können von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden, soweit sie keine Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Der Beitrag ist für jedes Semester vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung zu entrichten; er wird von der Hochschule, der Einrichtung nach § 118 Absatz 3 Satz 2 oder der sonst zuständigen Kasse unentgeltlich eingezogen.
(3) Das Studentenwerk kann weitere Ordnungen, insbesondere für die Nutzung seiner Einrichtungen, erlassen.
§ 120 Organe
(1) Organe des Studentenwerkes sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
(2) Der Verwaltungsrat hat aus bis zu zwölf Mitgliedern zu bestehen, von denen höchstens zwei keiner Einrichtung nach § 118 Absatz 3 Satz 1 angehören. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss der Gruppe der Studentinnen und Studenten angehören, bis zu zwei Mitglieder sollen Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalverwaltung oder Vertreterinnen oder Vertreter von Wirtschaftsunternehmen in den Kommunen sein, in denen eine Einrichtung nach § 118 Absatz 3 Satz 1 ihren Sitz hat. Mindestens eine Kanzlerin oder ein Kanzler der zugeordneten Hochschulen, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beschäftigten des Studentenwerkes haben dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme anzugehören. Näheres bestimmt die Ordnung nach § 119 Absatz 1. Sie kann bestimmen, dass dem Verwaltungsrat weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.
(3) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über die Ordnungen,
- Erlass der Ordnungen über die Benutzung der vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen,
- Aufstellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
- Zustimmung zu Gründung, Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen entsprechend § 65 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung,
- Zustimmung zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme von Krediten für Investitionen, zur Gewährung von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften,
- Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses,
- Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- Wahl einer oder eines Vorsitzenden,
- Erörterung des Jahresberichtes der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- Zustimmung zu den Rahmenregelungen für die Vergabe von Sozialdarlehen an bedürftige Studentinnen und Studenten; die Gewährung bedarf keiner Zustimmung.
Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen. Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.
(4) Der Beschluss über die Ordnung nach § 119 Absatz 1 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über die Bestellung und die Entlassung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Ihre oder seine Bestellung und Entlassung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihr oder sein Dienstvertrag bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums. Für die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses ist die Einwilligung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich. Die Verhandlungen über den Dienstvertrag führt eine Kanzlerin oder ein Kanzler als Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 2 Satz 3. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich und führt dessen Geschäfte.
§ 121 Wirtschaftsführung
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Für die Buchführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechend. Die nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bereitgestellten Mittel werden den Studentenwerken als Zuschüsse für den laufenden Betrieb und für Investitionen zur Verfügung gestellt. Die Studentenwerke können insbesondere für zukünftige Investitionen Rücklagen bilden. Das Nähere, insbesondere von der Sächsischen Haushaltsordnung und dem Handelsgesetzbuch abweichende Regelungen, regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Diese bestimmt Näheres über die Gewährung von Zuweisungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes, die Rücklagenbildung, die Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen sowie das Rechnungswesen. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bleiben davon unberührt. Die Staatsregierung kann in einer Vereinbarung mit den Studentenwerken die insgesamt auf die Studentenwerke entfallende Höhe der Zuschüsse für mehrere Jahre festlegen.
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres legt das Studentenwerk dem Staatsministerium den von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss vor.
(3) Das Staatsministerium gibt den nach § 120 Absatz 3 Satz 3 genehmigten Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Prüfbericht dem Staatsministerium der Finanzen zur Kenntnis.
(4) Es gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen, sofern die Studentenwerke nicht mit Zustimmung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen vom Tarifrecht des Freistaates Sachsen abweichende Vereinbarungen mit ihren Bediensteten treffen.
(5) Die Studentenwerke dürfen zur Finanzierung ihrer laufenden Ausgaben Kassenverstärkungskredite aufnehmen, die zehn Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen.
Ordinance of the Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst on the assignment of universities to the student service providers (German: Studentenwerkzuordnungsverordnung) (*1)
On the basis of § 2 para. 1 of the law on studet service providers in the Free State of Saxony (German: Sächsisches Studentenwerkgesetz—SächsStwG) from 7 January 1993 (SächsGVBl. p. 16), the following shall be enacted:
§ 1 Studentenwerk Chemnitz-Zwickau
The following universities are assigned to Studentenwerk Chemnitz-Zwickau
- Technische Universität Chemnitz-Zwickau,
- Hochschule für Technik, Wirtschaft Zwickau (FH)
§ 2 Studentenwerk Dresden (*2)
(1) The following universities are assigned to Studentenwerk Dresden:
- Technische Universität Dresden,
- Hochschule für Bildende Künste Dresden,
- Hochschule für Musik "Carl Maria von Weber" Dresden,
- Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH)
- Hochschule für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen Zittau-Görlitz (FH),
(2) Studentenwerk Dresden is also assigned the following institution:
- Palucca-Schule Dresden - Akademie für Künstlerischen Tanz
(3) Studentenwerk Dresden is also assigned the following university institution:
- Internationales Hochschulinstitut Zittau
§ 3 Studentenwerk Freiberg
The following universities are assigned to Studentenwerk Freiberg:
- Technische Universität Bergakademie Freiberg (*3)
- Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida (FH)
§ 4 Studentenwerk Leipzig
The following universities are assigned to Studentenwerk Leipzig:
- Universität Leipzig,
- Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig,
- Hochschule für Musik und Theater "Felix Mendelssohn Bartholdy" Leipzig,
- Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig,
§ 5 Entry into force
This regulation shall enter into force with effect from 1 January 1993.
Please note: (Footnotes)
(*1) The original version was published on 26 March 1993 in the Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt No. 15/1993; later amendments are incorporated (see further footnotes).
(*2). Para. 2 last amended by the amending regulation dated 8 July 1995 SächsGVBl. No. 20/1995, p. 251.
(*3). New name (formerly: Bergakademie Freiberg) inserted by the amending regulation dated 25 October 1993 SächsGVBl. No. 48/1993, p. 1042.
Grundordnung des Studentenwerks Dresden
Download Grundordnung als .pdf-DokumentVom 5. Dezember 2024
Gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat des Studentenwerks Dresden die folgende Grundordnung beschlossen:
Präambel
Das Studentenwerk Dresden erbringt für die Studierenden der ihm gemäß Zuordnungsverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (nachfolgend "SMWK" genannt) zugeordneten Bildungseinrichtungen und für die Studierenden an Bildungseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht, qualitativ hochwertige Leistungen zu sozialverträglichen Preisen im Sinne von § 118 Abs. 4 SächsHSG. Es erfüllt diese Aufgabe als nach kaufmännischen Regeln arbeitendes Wirtschaftsunternehmen mit sozialer Bindung.
Das Studentenwerk Dresden setzt sich für die sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Studierenden ein und trägt zur Realisierung der Chancengleichheit und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen rund um das Studium bei. Darüber hinaus fördert es studentische Eigeninitiative und arbeitet eng und vertrauensvoll mit Studierenden und ihren gewählten Vertretungen zusammen.
In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit, eine nachhaltige Zukunft zu gestalten, versteht das Studentenwerk die Bedeutung der Integration von Nachhaltigkeit, sozialer Verantwortung und einem effizienten Umgang mit Ressourcen als Grundsatz. Nachhaltige Entwicklung integriert es inhaltlich, methodisch und strategisch in Kommunikation, Transfer, Organisation und Betrieb. Durch seine Arbeitsweise strebt es eine Vorbildfunktion zu aktivem Umweltschutz, Klimaschutz und Ressourcenschonung an.
Verwaltungsrat, Geschäftsführung, Führungskräfte und betriebliche Interessenvertretungen sind sich ihrer Verpflichtung und Vorbildrolle für partnerschaftliches Verhalten und ein positives Betriebsklimabewusst. Sie tragen für die Umsetzung und Einhaltung der Werte des Studentenwerks Dresden Sorge.
§ 1 Zweck und Aufgaben
(1) Die Aufgabe des Studentenwerks Dresden, Anstalt des öffentlichen Rechts - nachfolgend als "Studentenwerk" bezeichnet - besteht darin, für die Studierenden der ihm zugeordneten Hochschulen und für die Studierenden an Bildungseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht, Dienstleistungen im Sinne von § 118 Abs. 4 SächsHSG zu erbringen. Es nimmt diese Aufgabe wahr insbesondere durch
- Errichtung und Betrieb von Hochschulgastronomiebetrieben (Mensen und Cafeterien),
- Errichtung, Vermietung und Vermittlung von studentischem Wohnraum,
- Schaffung und Betrieb von Einrichtungen und Angeboten zur Kinderbetreuung sowie zur Förderung der Vereinbarkeit von Studium und Familie
- Förderung kultureller und sozialer Interessen der Studierenden (z. B. Studentenhäuser, Studentenclubs, künstlerische Gruppen, Tutorinnen und Tutorenprogramm), insbesondere um die Vielfalt der studentischen Lebensrealität zu unterstützen und diskriminierungsfreie Räume zu schaffen
- Beratungs- und Unterstützungsangebote in studierendenspezifischen Angelegenheiten wie beispielsweise psychosoziale Beratung, Rechtsberatung und Sozialberatung und Studienfinanzierung
- Unterstützung von Studierenden in besonderen Lebenslagen am Hochschulstandort, z. B. Studierende mit Kind, Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung und internationale Studierende
- Bildung und Verwaltung eines Sozialfonds für Studierende.
- Maßnahmen zur Gesundheitsförderung
- Informations- und Orientierungsangebote zu studierendenspezifischen Themen
(2) Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, wenn das Studentenwerk gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 SächsHSG Kraft Vertrages Aufgaben für schulische Einrichtungen übernimmt, welche ihrerseits Aufgaben nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) in seiner jeweils gültigen Fassung wahrnehmen. In diesem Sinne betreibt das Studentenwerk Einrichtungen und Angebote gemäß Abs. 1.
(3) Gemäß § 118 Abs. 7 SächsHSG kann das Studentenwerk mit Genehmigung des SMWK weitere Aufgaben übernehmen wie insbesondere die Kantinenversorgung von Landesbediensteten und Schülerinnen und Schülern sowie den Betrieb von Kindertagesstätten für die Hochschulen, soweit dies wirtschaftlich zweckmäßig und die Finanzierung gesichert ist. Gleiches gilt für den Cateringservice, insbesondere für Hochschulveranstaltungen. In diesem Sinne betreibt das Studentenwerk Angebote zur Kinderbetreuung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Hochschulen und hochschulnahe Einrichtungen sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung für Schülerinnen und Schüler und Landesbedienstete, insbesondere Bedienstete an den Hochschulen sowie einen Cateringservice.
(4) Aufgaben nach § 118 Abs. 3, 4 und 7 SächsHSG nimmt das Studentenwerk im Rahmen seiner Selbstverwaltung wahr. Als staatliche Aufgabe gemäß § 118 Abs. 5 SächsHSG obliegt dem Studentenwerk die Ausführung der Ausbildungsförderung sowie, wenn durch das Staatsministerium als staatliche Aufgabe übertragen, die Bewilligung von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Das Studentenwerk verfolgt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in folgender Weise:
- Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird durch die Versorgung der Studierenden mit Speisen und Getränken zu besonders günstigen Preisen verfolgt.
- Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird durch die preisgünstige Überlassung von Wohnraum an Studierende und das Angebot von Betreuungsmaßnahmen in Wohnheimen verfolgt.
- Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 besteht in der besonderen Hilfe und Förderung von Studierenden mit Kindern im Kleinkind- und Vorschulalter.
- Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird durch die Bereitstellung von Räumen für die Studierenden und durch die Förderung entsprechender Veranstaltungen, Projekte und studentischer Initiativen verfolgt.
- Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 wird durch Errichtung und Betrieb von Beratungseinrichtungen und das Angebot entsprechender Dienstleistungen verfolgt.
- Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird durch Gewährung von Beihilfen und Darlehen verfolgt.
- Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wird durch entsprechende Maßnahmen und das Angebot entsprechender Dienstleistungen verfolgt.
- Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 wird durch entsprechende Informationsangebote, Veranstaltungen und Publikationen verfolgt.
- Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Absatz 2 wird durch geeignete Maßnahmen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen unter den vorstehenden Nummern 1 bis 9 verfolgt.
- Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz wird im Sinne der Jugendhilfe durch entsprechende Angebote und Dienstleistungen, wie z. B. die Schaffung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung verfolgt.
- Der gemeinnützige Zweck nach § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz 1. Alt. wird im Sinne der Jugendhilfe durch die Errichtung und/oder den Betrieb entsprechender Gemeinschaftsverpflegungsangebote verfolgt.
(2) Das Studentenwerk mit seinen Einrichtungen ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Studentenwerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Leistungen des Studentenwerks an Personen, die nach dieser Grundordnung nicht oder nicht unmittelbar zum begünstigten Personenkreis gehören, dürfen nur unter der Voraussetzung erbracht werden, dass die daraus entstehenden Kosten entgeltlich gedeckt werden und die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke nicht erheblich beeinträchtigt wird. Studierende, Schülerinnen und Schüler, die nicht unter den personellen Geltungsbereich von § 1 Absätze 1 und 2 fallen, werden für die einmalige oder kurzzeitige Inanspruchnahme der Leistungen des Studentenwerkes den in § 1 Absätze 1 und 2 genannten Studierenden, Schülerinnen und Schülern gleichgestellt. Näheres hierzu wird durch gesonderte Ordnung bestimmt.
§ 3 Organisation
(1) Die Organisationsstruktur des Studentenwerks ist in einem Organigramm wiedergegeben, welches nicht Bestandteil der Grundordnung ist und gesondert bekanntgegeben wird.
(2) Das Organisationsrecht liegt bei der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Studentenwerks. Veränderungen in der Organisation des Studentenwerks bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates, wenn sie in der Neuschaffung oder dem Wegfall von Geschäftsbereichen bestehen.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer macht Veränderungen in der Organisation des Studentenwerks durch eine entsprechend aktualisierte Fassung des Organigramms bekannt.
(4) Die in der Präambel genannten Unternehmensziele haben ihren Niederschlag in einem Leitbild gefunden, das der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beschließt und fortschreibt. Ebenso ist ein Qualitätsmanagement in allen Arbeitsbereichen des Studentenwerks eingeführt.
§ 4 Organe
Organe des Studentenwerks sind
- der Verwaltungsrat und
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden erstattet
§ 5 Bildung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Personen, nämlich der Rektorin oder dem Rektor der Technischen Universität Dresden, fünf Studierenden, zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreis des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gemäß § 73 Abs. 1 SächsHSG - mit Ausnahme der studentischen Hilfskräfte - und der Kanzlerinnen oder Kanzler gemäß § 90 SächsHSG - nachfolgend "Hochschulpersonal" genannt - , die von den Hochschulen, die dem Studentenwerk zugeordnet sind, entsandt werden. Ihm gehören außerdem je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landeshauptstadt Dresden sowie der örtlichen Wirtschaft an.
(2) Die studentischen Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den Studierendenräten, die Vertreterinnen und Vertreter des Hochschulpersonals werden von den Hochschulleitungen für die ganze Amtszeit benannt. Für die sieben wie vorstehend zu besetzenden Sitze für Hochschulmitglieder wird im Hinblick auf die Anzahl der immatrikulierten Studierenden folgende Verteilung vorgesehen: Die Technische Universität Dresden erhält drei Sitze für Studierende, die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden und die Hochschule Zittau/Görlitz erhalten je einen Sitz für Studierende und in vorgenannter Reihenfolge alternierend einen Sitz für die Vertretung des Hochschulpersonals. Die Hochschule für Musik "Carl Maria von Weber" Dresden, die Hochschule für Bildende Künste Dresden, die Palucca Hochschule für Tanz Dresden und die Duale Hochschule Sachsen entsenden in vorgenannter Reihenfolge abwechselnd eine Vertreterin oder Vertreter des Hochschulpersonals. Soweit die Hochschulen die alternierend zu besetzenden Sitze nicht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Vorgängerin oder des Vorgängers neu besetzen, geht das Recht auf die nächste Hochschule in der Reihenfolge über. Soweit die in Satz 2 genannten Sitze für Studierende nicht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Sitzinhaberin oder des Sitzinhabers benannt werden, geht das Besetzungsrecht an die Hochschule mit der jeweils nächstkleineren Studierendenzahl über. Können hierdurch nicht alle Sitze neu besetzt werden, werden freie Sitze zuerst durch die Technische Universität Dresden und dann durch die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden und die Hochschule Zittau/Görlitz in dieser Reihenfolge besetzt. Diese im Nachrückverfahren erfolgte Besetzung gilt vorübergehend bis die betreffenden Sitze regulär durch den zuständigen Studierendenrat besetzt werden.
(3) Die Vertreterin oder der Vertreter der Landeshauptstadt Dresden wird durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister derselben entsandt. Die Vertreterin oder der Vertreter der örtlichen Wirtschaft wird gemeinsam durch die Industrie- und Handelskammer Dresden und die Handwerkskammer Dresden bestimmt und entsandt.
(4) Beratende Mitglieder gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 SächsHSG sind eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Studentenwerkes sowie eine oder ein durch die Belegschaft des Studentenwerkes für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreterin oder Vertreter der Beschäftigten des Studentenwerkes. Näheres bestimmt eine gesonderte Wahlordnung. Dem Verwaltungsrat gehört gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 SächsHSG abwechselnd für je eine Amtszeit des Verwaltungsrates als weiteres beratendes Mitglied die Kanzlerin oder der Kanzler der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden oder die Kanzlerin oder der Kanzler der Hochschule Zittau/Görlitz an und zwar stets die Kanzlerin oder der Kanzler derjenigen der vorgenannten Hochschulen, die in der jeweiligen Amtszeit gerade keinen Sitz mit Stimmrecht für das Hochschulpersonal inne hat. Die Anzahl weiterer beratender Mitglieder ist auf zwei begrenzt.
(5) Zwei weitere beratende studentische Mitglieder gem. §120 Abs. 2 Satz 5 SächsHSG werden von den Studierendenvertretungen der Hochschule für Musik "Carl Maria von Weber" Dresden, der Hochschule für Bildende Künste Dresden, der Palucca Hochschule für Tanz Dresden, der Duale Hochschule Sachsen sowie der Evangelische Hochschule Sachsen entsendet. Dabei entsenden die Hochschule für Bildende Künste Dresden und die die Hochschule für Musik "Carl Maria von Weber" Dresden in vorgenannter Reihenfolge abwechselnd eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die Palucca Hochschule für Tanz Dresden, die Duale Hochschule Sachsen und die Evangelische Hochschule Dresden entsenden in vorgenannter Reihenfolge abwechselnd eine Vertreterin oder einen Vertreter. Soweit die in Satz 1 und 2 genannten Sitze für Studierende nicht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Sitzinhaberin oder des Sitzinhabers benannt werden, geht das Besetzungsrecht an die folgende Hochschule über.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für eine Amtszeit von zwei Jahren benannt. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beginnt zum 1. Januar des laufenden Jahres und endet zum 31. Dezember des Folgejahres. Die Amtszeit von Verwaltungsratsmitgliedern, die aufgrund des Ausscheidens von Verwaltungsratsmitgliedern neu hinzukommen, beginnt mit ihrer Benennung bzw. Wahl und endet mit dem turnusmäßigen Ende der Amtszeit der ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieder. Mit dem Ausscheiden eines Hochschulmitglieds aus der Hochschule verliert es seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.
(7) Der bisherige Verwaltungsrat, die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende bleiben ab dem Ende ihrer regulären Amtszeit bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Verwaltungsrates in dringlichen Angelegenheiten im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 entscheidungsbefugt.
(8) Mitglieder, die nicht durch Wahl bestimmt sind, sondern dem Verwaltungsrat auf Grund ihres Amtes angehören, können für einzelne Sitzungen oder für eine bestimmte Zeit ihrer Amtszeit durch eine von ihnen bestimmte Stellvertretung in diesem Amt vertreten werden.
(9) Die studentischen Mitglieder können sich aus wichtigem Grund für eine oder mehrere Sitzungen durch Abwesenheitsvertretungen vertreten lassen. Die Abwesenheitsvertretungen sind der Geschäftsstelle des Verwaltungsrates in Textform mitzuteilen. Die Abwesenheitsvertretungen sind hinreichend über die Beratungsgegenstände zu informieren.
(10) Bei Abwesenheit kann jedes stimmberechtigte Mitglied seine bzw. ihre Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Übertragung ist der Geschäftsstelle des Verwaltungsrates schriftlich anzuzeigen. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf maximal zwei Stimmen führen.
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat hat zusätzlich zu den in § 120 Abs. 3 und 5 SächsHSG aufgeführten Aufgaben die folgenden Aufgaben:
- Bestimmung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers;
- Zustimmung zur Einstellung und Entlassung von Geschäftsbereichsleiterinnen und Geschäftsbereichsleitern;
- Genehmigung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung von Gesellschaften, an denen das Studentenwerk unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, die die Änderung des Gesellschaftervertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, Übernahme von Aufgaben, die Aufgabe bisheriger Unternehmensgegenstände oder die Auflösung der Gesellschaft zum Inhalt haben;
- Bestellung und Abberufung von Mitgliedern von Aufsichtsräten, Beiräten und ähnlichen Gremien bei Gesellschaften, an denen das Studentenwerk beteiligt ist.
(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. Für Beginn und Ende der Amtszeit der bzw. des Vorsitzenden und ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters gelten die für die Amtszeit von Verwaltungsratsmitgliedern geltenden Bestimmungen dieser Grundordnung entsprechend. Ist die oder der Vorsitzende nichtstudentisch, so muss die oder der stellvertretende Vorsitzende eine Studierende oder ein Studierender sein und umgekehrt.
(3) Der Verwaltungsrat wird von seiner oder seinem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen; er ist von der oder dem Vorsitzenden auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Verwaltungsratsmitgliedern oder der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Im Einvernehmen zwischen der oder dem Vorsitzenden und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer können dringliche Angelegenheiten auch durch schriftliche Abstimmung entschieden werden. Dringliche Angelegenheiten sind solche, bei denen ein Zuwarten bis zur nächsten Verwaltungsratssitzung für das Studentenwerk Dresden nachteilig wäre. In Angelegenheiten, bei welchen eine Entscheidung so eilbedürftig ist, dass weder die nächste Verwaltungsratssitzung noch die schriftliche Abstimmung abgewartet werden können, ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates berechtigt, eine sofortige vorläufige Entscheidung zu treffen, die dem Verwaltungsrat nachträglich, spätestens jedoch in seiner nächsten Sitzung, zur Überprüfung und endgültigen Entscheidung vorzulegen ist. Dies gilt entsprechend für § 5 Absatz 6.
(4) Der Verwaltungsrat tagt in nicht öffentlicher Sitzung.
(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Soweit das SächsHSG nichts anderes vorsieht, werden die Beschlüsse des Verwaltungsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Im Übrigen bestimmt sich die Tätigkeit des Verwaltungsrates nach der Geschäftsordnung, die sich der Verwaltungsrat gibt.
(6) Einmal jährlich werden die Rektorinnen und Rektoren sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenräte der Hochschulen, für die das Studentenwerk per Zuordnungsverordnung oder Verwaltungsvereinbarung tätig ist und die nicht durch ein Mitglied im Verwaltungsrat repräsentiert sind, in eine Verwaltungsratssitzung eingeladen.
(7) Der Verwaltungsrat tagt grundsätzlich in Präsenz. Einzelne Sitzungen des Verwaltungsrats können auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. Über die Durchführung der Sitzungen gem. Satz 2 entscheidet die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats im Benehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
§ 7 Geschäftsführer
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studentenwerks und vertritt das Studentenwerk gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Personals des Studentenwerks. Sie oder er entwirft den Wirtschaftsplan für das jeweilige Wirtschaftsjahr und legt den Entwurf dem Verwaltungsrat vor. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer stellt nach Ende eines jeden Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss auf.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer informiert den Verwaltungsrat regelmäßig über die laufende Geschäftstätigkeit des Studentenwerks, sie oder er bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus.
(4) Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird das Studentenwerk durch die Rektorin oder den Rektor der Technischen Universität Dresden in ihrer bzw. seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrates vertreten, sofern das SächsHSG hierzu nichts Abweichendes bestimmt.
(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bestimmt für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung eine ständige Vertretung. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Verwaltungsrates. Für den Fall, dass die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die ständige Vertretung gleichzeitig verhindert sind, kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer befristet eine Abwesenheitsvertretung mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragen und entsprechend bevollmächtigen, ohne dass es hierfür eines Beschlusses des Verwaltungsrates bedarf. Der Umfang der Vollmacht der Abwesenheitsvertretung ist inhaltlich auf das notwendige Maß zu beschränken.
§ 8 Wirtschaftsführung
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Studentenwerks bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der vom Studentenwerk jährlich aufzustellende Wirtschaftsplan besteht aus den Vorbemerkungen, dem Erfolgsplan mit den Stellenübersichten für die einzelnen Kostenstellen, dem Investitionsplan sowie dem Finanzplan. Der Wirtschaftsplan enthält alle vorhersehbaren Maßnahmen des Studentenwerks, welche Aufwand oder Ertrag bzw. Ausgaben oder Einnahmen verursachen. Der Wirtschaftsplan soll in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein; ein negatives Ergebnis des Erfolgsplanes soll durch Entnahme aus Rücklagen ausgeglichen werden können.
(3) Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes nicht vorhergesehene Maßnahmen sowie wesentliche Veränderungen der geplanten Maßnahmen müssen vor deren Durchführung beantragt und genehmigt werden. Für die Behandlung und Genehmigung dieser Anträge gelten die Vorschriften für die Genehmigung des Wirtschaftsplans entsprechend. Wesentlich sind Veränderungen in der Finanzierung oder Änderungen des Erfolgsplans, die über die zulässige Deckungsfähigkeit hinausgehen. Nicht veranschlagte Investitionen und Mehrausgaben sind nur zulässig, wenn sie durch Einsparungen bei anderen genehmigten Investitionen oder bei einem während des Wirtschaftsjahres erkennbaren, überplanmäßigen Jahresüberschuss im Erfolgsplan gedeckt werden können und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den vom Verwaltungsrat jährlich festzusetzenden Höchstbetrag nicht überschreiten.
(4) Die Prüfung des Jahresabschlusses durch das Wirtschaftsprüfungsunternehmen schließt die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 HGrG ein.
§ 9 Bekanntmachungen
Die Grundordnung und sonstige Ordnungen des Studentenwerks werden im Sächsischen Amtsblatt/Amtlicher Anzeiger bekanntgemacht. Des Weiteren werden die vorgenannten Regelungen zusätzlich auf der Homepage des Studentenwerks veröffentlicht.
§ 10 InKrafttreten
Diese Grundordnung tritt, mit Ausnahme von § 5 Abs.5, mit ihrer Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt/Amtlicher Anzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundordnung des Studentenwerks Dresden vom 3. Februar 2009 (SächsABl. AAz. S. A 174) in der Fassung der Ordnung zur Änderung der Grundordnung des Studentenwerkes Dresden vom 7. Dezember 2023 (SächsABl. AAz. 2024 S. A 7) außer Kraft. §5 Abs. 5 dieser Grundordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Dresden, den 5. Dezember 2024
Studentenwerk Dresden
Michael Rollberg
Geschäftsführer