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Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch – wie geht es mit der Finanzierung weiter?

An article published in SPIEGEL-EI edition3/2018, valid from 28.05.2018 to 21.07.2018.

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An dieser Stelle veröffentlichen wir in loser Folge Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Studienfinanzierung.

Die Voraussetzungen für die Weiterförderung mit BAföG nach einem Fachrichtungswechsel sind in § 7 Abs. 3 BAföG geregelt. Danach kann BAföG gezahlt werden, wenn Sie die Ausbildung 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt haben. Ersteres gilt nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Erfolgt der Fachrichtungswechsel nach Beginn des vierten Fachsemesters, muss dafür ein unabweisbarer Grund vorliegen.

Entscheidung möglichst innerhalb der ersten beiden Fachsemester fällen!

Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind. Dies gilt aber nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung der Fachsemester wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Hochschule aus der ursprünglich gewählten Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

Was ist zu beachten?

Ein wichtiger Grund für einen Abbruch oder Wechsel ist z. B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung. Bei weltanschaulich gebundenen Berufen ist ein wichtiger Grund der Wechsel der Weltanschauung. Ein wichtiger Grund ist auch ein Neigungswandel so schwerwiegender und grundsätzlicher Art, dass die Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann. Wichtig ist, dass das zunächst gewählte Studium unverzüglich abgebrochen wird, nachdem der wichtige bzw. unabweisbare Grund bekannt oder bewusst geworden ist. Erfolgt der Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich, so können Sie sich später nicht auf einen Grund für den Wechsel berufen. Kein Grund für einen Fachrichtungswechsel sind spätere Berufsaussichten.

Was ist ein unabweisbarer Grund?

Erfolgt der Abbruch oder Wechsel erst nach Beginn des vierten Fachsemesters, wird Ausbildungsförderung nur noch geleistet, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder Wechsel bestanden haben. Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist z. B. eine unerwartete – etwa als Unfallfolge eingetretene – Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufes unmöglich macht.

Es ist immer eine gute Idee, sich vor dem Studienabbruch oder Fachrichtungswechsel beraten zu lassen.

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